Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Absicht des Klägers an, sondern auf die Absicht, welche aus 
seinen Handlungen zu entnehmen ist. Vergl. Peruvian Guano 
Co v. BockwoLpt (23 Ch. D. 230): „Ohne eine Belästigung 
des Beklagten zu beabsichtigen, in der Annahme, dass ihm selbst 
ein phantastischer Vorteil erwachsen werde, erhob der Kläger 
gleichzeitig vor zwei Gerichten in demselben Jurisdiktionsgebiete 
Klage — — dies ist Chikane, da der Kläger daraus keinen Vor- 
teil ziehen kann, welche Absicht er auch gehabt haben mag — 
— der Beklagte wird durch zwei Klagen belästigt.“ Wenn auch 
nicht notwendigerweise, kann die Sache ebenso liegen, falls der- 
selbe Kläger denselben Beklagten in zwei verschiedenen Staaten 
gleichzeitig belangt, und es sind noch andere Fälle möglich. 
Alle Fälle fallen indessen unter den folgenden Passus der zu- 
letzt zitierten Entscheidung: „Wenn das Verlangen des Klägers 
frivol ist, oder unter Umständen, falls er sein Verlangen in einer 
Weise stellt, welche notwendigerweise zu einer Ungerechtigkeit 
führt, sind die Gerichte eingeschritten.* Die englischen Gerichte 
haben sich allerdings nicht über die Bequemlichkeitsfrage ähn- 
lich wie die schottischen Gerichte ausgesprochen. Die Prozess- 
führung bei einem Gericht kann indessen derartig unbequem sein, 
dass praktisch für den Beklagten eine schwere Ungerechtigkeit 
entsteht und Chikane vorliegt. Besteht der Unterschied zwischen 
einer Klage in zwei Staaten nur in einigen Extrakosten, so wird 
eine derartige Ungerechtigkeit voraussichtlich noch nicht als vor- 
liegend anzunehmen sein. Wenn indessen vor dem Prozessge- 
richte eine gehörige Prozessführung für den Beklagten praktisch 
unmöglich ist, weil er stark beschäftigte Personen nicht zum Er- 
scheinen als Zeugen veranlassen und während’einer langen Haupt- 
verhandlung zur Verfügung halten kann, weil er zahlreiche, im 
Auslande befindliche Bücher und Urkunden herbeischaffen müsste, 
und weil ein dem Prozessgerichte fremdes Recht anzuwenden ist, 
so kann allerdings unter Umständen ein Chikanefall nachweisbar 
sein, da das Prozessgericht nicht in dem Lande .liegt, wo sich
	        
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