Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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sämtliche Zeugen und das ganze Material für die Hauptverhand- 
lung befinden. Würde z. B. im Auslande zwischen zwei Aus- 
ländern ein komplizierter ‘Streit entstehen, und während einer 
derselben sich hier besuchsweise einige Tage aufhält, ihm eine 
in England erhobene Klage zugestellt werden, so würde das eng- 
lische Gericht trotz begründeter Zuständigkeit ohne Zaudern den 
Prozess als chikanös einstellen. Dasselbe würde in unserem 
Falle zu.geschehen haben, falls ScorTT nicht mitverklagt wäre. 
Anderenfalls würde jede im Auslande domizilierte Person in 
England gegen eine Bank prozessieren können, welche eine eng- 
lische . Filiale besitzt, ünd zwar aus Rechtsgeschäften, welche 
sämtlich im Lande der Hauptniederlassung der Bank — z. B. 
Australien oder Brasilien — liegen, ungeachtet der enormen Er- 
schwerung der Prozessführung, welche für die Bank eine schwere 
Ungerechtigkeit bedeuten würde. Der vorliegende Fall ist ge- 
rade deshalb von allgemeiner Bedeutung, weil zahlreiche, in un- 
seren Kolonien, in den Vereinigten Staaten und im Auslande 
etablierte Banken und andere Firmen in England Filialen be: 
sitzen. Für diese Firmen würde es unerträglich werden, wenn 
derartige Prozesse nicht eingestellt würden, obschon in dem Lande, 
wo die Parteien mit einander kontrabierten, und wo beide.sich 
in Wirklichkeit mit ihren sämtlichen Beweisen befinden, ein ge-. 
eignetes und ordentliches Gericht gegeben ist. 
Angenommen, Scott wäre nicht Mitbeklagter, so liesse sich 
für die Bank nichts Lästigeres denken, als die Notwendigkeit, 
ihre Angestellten für eine langwierige Hauptverhandlung nach 
London schaffen zu müssen, während ein schottisches Gericht 
sich nahezu auf der anderen Seite der Strasse befindet, in Ver- 
bindung mit der lästigen Herbeischaffung von zahlreichen Ur- 
kunden und Zeugen, welche von ihren eigenen Geschäften fern 
gehalten würden. Diese Herbeischaffung, wenn überhaupt mög- 
lich, scheint in einzelnen Fällen eine schottische Verfügung vor- 
auszusetzen. Es handelt sich hier nicht bloss um Extrakosten,
	        
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