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sämtliche Zeugen und das ganze Material für die Hauptverhand-
lung befinden. Würde z. B. im Auslande zwischen zwei Aus-
ländern ein komplizierter ‘Streit entstehen, und während einer
derselben sich hier besuchsweise einige Tage aufhält, ihm eine
in England erhobene Klage zugestellt werden, so würde das eng-
lische Gericht trotz begründeter Zuständigkeit ohne Zaudern den
Prozess als chikanös einstellen. Dasselbe würde in unserem
Falle zu.geschehen haben, falls ScorTT nicht mitverklagt wäre.
Anderenfalls würde jede im Auslande domizilierte Person in
England gegen eine Bank prozessieren können, welche eine eng-
lische . Filiale besitzt, ünd zwar aus Rechtsgeschäften, welche
sämtlich im Lande der Hauptniederlassung der Bank — z. B.
Australien oder Brasilien — liegen, ungeachtet der enormen Er-
schwerung der Prozessführung, welche für die Bank eine schwere
Ungerechtigkeit bedeuten würde. Der vorliegende Fall ist ge-
rade deshalb von allgemeiner Bedeutung, weil zahlreiche, in un-
seren Kolonien, in den Vereinigten Staaten und im Auslande
etablierte Banken und andere Firmen in England Filialen be:
sitzen. Für diese Firmen würde es unerträglich werden, wenn
derartige Prozesse nicht eingestellt würden, obschon in dem Lande,
wo die Parteien mit einander kontrabierten, und wo beide.sich
in Wirklichkeit mit ihren sämtlichen Beweisen befinden, ein ge-.
eignetes und ordentliches Gericht gegeben ist.
Angenommen, Scott wäre nicht Mitbeklagter, so liesse sich
für die Bank nichts Lästigeres denken, als die Notwendigkeit,
ihre Angestellten für eine langwierige Hauptverhandlung nach
London schaffen zu müssen, während ein schottisches Gericht
sich nahezu auf der anderen Seite der Strasse befindet, in Ver-
bindung mit der lästigen Herbeischaffung von zahlreichen Ur-
kunden und Zeugen, welche von ihren eigenen Geschäften fern
gehalten würden. Diese Herbeischaffung, wenn überhaupt mög-
lich, scheint in einzelnen Fällen eine schottische Verfügung vor-
auszusetzen. Es handelt sich hier nicht bloss um Extrakosten,