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welche übrigens in einer komplizierten Sache der vorliegenden
Art gänzlich ausser Verhältnis zum Streitobjekte stehen würden.
Die Beklagten haben zudem, wenn sie obsiegen, keine Aussicht
auf Kostenerstattung.
Die Untersuchung läuft sonach auf die Frage hinaus, ob
der Umstand, dass ScoTT sich in England befindet und mitver-
klagt wurde, einen Unterschied macht. Diese Frage ist ange-
sichts der besonderen Umstände unseres Falles zu verneinen.
Wäre ScorTT nicht bloss ein nomineller Beklagter, und würde,
um ihn und die Bank zusammen zu belangen, in England ge-
klagt werden müssen, so würde allerdings eine andere Antwort
zu geben sein. Der Kläger weiss indessen, dass ScoTT in Kon-
kurs geriet und von seinen Schulden noch nicht liberiert ist.
Kläger hat ihn nicht mitverklagt, um rechtliche Ansprüche ge-
gen denselben geltend zu machen. Die Klageerhebung in Eng-
land erfolgte nicht im guten Glauben.
Die klägerische Behauptung, dass, falls zunächst ScoTT all-
ein verklagt würde, das Urteil eine spätere Klage gegen die Bank
ausschliessen würde, lässt sich nach schottischem Rechte nicht
rechtfertigen. Zudem hat der Gerichtsbeamte, welcher in der
jetzigen Klagesache zuerst entschied, den Beklagten ausdrück-
lich untersagt, die gedachte klägerische Behauptung später auf-
zustellen. Uebrigens braucht Kläger kein englisches Urteil ge-
gen SCOTT zu erwirken; gewinnen würde er damit gewiss nichts.
Bedeutungslos ist auch die weitere klägerische Behauptung,
dass er im jetzigen Prozesse den Vorteil geniesse, auch ScoTT
zur Urkundenvorlegung zwingen zu können. Ein derartiger Zwang
ist nicht möglich, da ScoTT sich nicht eingelassen hat.
Aus diesen Gründen ist der Prozess gegen die Bank und
ihren Schatzmeister einzustellen und dem Kläger anheimzugeben,
seine Ansprüche in. Schottland geltend zu machen. Da die Mühen
und Kosten in Schottland geringer sind, liegt darin für den
Kläger kein Nachteil, sondern ein Vorteil.“ (Logan v. Bank
of Scotland. Court of Appeal. 21. December 1905.)