Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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dern die Ansichten der einflussreichen Staatsmänner der Union, welche er 
durch sehr umfangreiche Auszüge aus ihren Schriften, Reden, Briefen u. s.w. 
belegt. Man gewinnt dadurch einen Einblick in den Gegensatz der föders- 
listischen und zentralistischen Tendenzen und die fortschreitende Verwirk- 
lichung der letzteren in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts; ebenso 
aber auch in die Opposition dagegen und in die separatistischen Bewegun- 
gen in den Neuenglandstaaten. Es ist unmöglich, hier ein Referat über die 
Einzelheiten zu geben; hervorheben möchte ich aber die Darstellung der 
Ansichten Websters und seiner Vorläufer sowie die vollständige, ‚auf dem 
genauen Studium aller vorhandenen Schriften und Reden berubende Dar- 
stellung der Ansichten Calhouns. Dass die Untersuchung mit dem Jahre 
1850 abbricht, ist zu bedauern; vielleicht entschliesst sich der Verf. sie 
wenigstens bis zur Zeit nach dem Sezessionskriege fortzusetzen und die 
Folgen des letzteren für die Auffassung des Bundesverhältnisses darzulegen. 
Laband, 
Georg Benkard, Gerichtsreferendar, Das Stadtschuldbuch der 
Stadt Frankfurt a. M. (Freiburger Dissert.) Berlin 1905. 90 8. 
Die Stadt Frankfurt «& M. hat im Jahre 1902 ein Schuldbuch für ihre 
Anleiheschulden angelegt und eine Schuldbuchordnung beschlossen, welche 
in einigen Punkten durch die jetzt geltende Schuldbuchordnung vom 19. Aug. 
1904 abgeändert worden ist. Nach dem Frankfurter Muster haben auch 
die Städte Kassel und Cöln Schuldbücher angelegt. Diese städtischen Schuld- 
bücher unterscheiden sich von den gesetzlichen Schuldbüchern des Reichs, 
Preussens und anderer deutscher Staaten in mehrfacher Beziehung. Sie 
haben keine gesetzliche Grundlage; die Frankf. Schuldbuchordnung ist auch 
kein Ortsstatut; sie hat lediglich die Bedeutung eines Gemeindebeschlusses, 
der eine einzelne Materie der städtischen Finanzverwaltung regelt. Sie 
kann daher auch durch Gemeindebeschluss abgeändert werden; die Regie- 
rung hat keine andere Zuständigkeit als die in der allgemeinen Kommunal- 
aufsicht begründete. Daher ist das Schuldbuch auch keine „öffentliche Ge- 
meindeanstalt* und alle auf die Eintragung und durch die Eintragung sich 
beziehenden Rechtsverhältnisse sind privatrechtliche. Die Schuldordnung 
ist für die mit Führung des Schuldbuchs betrauten Beamten Dienstinstruk- 
tion, für die Gläubiger der Stadt, welche von der. Eintragung Gebrauch 
machen, Vertragsbedingung. Es besteht ferner für die Stadt keine Ver- 
pflichtung, Anträge auf Eintragung anzunehmen; kein Kontrahierungszwang 
wie bei den gesetzlichen Schuldbüchern; es liegt in jedem einzelnen Falle 
ein zweiseitiger „Schuldbuchsvertrag“ vor, dessen Eingehung die Stadt ab- 
lehnen kann. Der Hauptunterschied ist aber der, dass durch die Einreichung 
der Anleiheurkunden und die Eintragung in das Schuldbuch die Forderung 
aus dem Wertpapier nicht in eine Buchforderung verwandelt wird, die 
Wertpspiere nicht vernichtet, sondern für den eingetragenen Gläubiger
	        
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