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temberg; nachdem es aber Bismarck gelungen war, eine Verständigung mit
Bayern herbeizuführen, ohne die bayrische Forderung einer territorialen
Vergrösserung zu bewilligen, sah sich Württemberg isoliert und in seinen
Erwartungen getäuscht. Die grossen Zugeständnisse, welche in der Reichs-
verf. Bayern gemacht wurden, hat es aber zum grossen Teil dem Wider-
streben Württembergs in den Bund einzutreten, zu verdanken. Sonderbarer-
weise legte der Bayrische Minister Graf Bray auf den Bundesrats-Ausschuss
für die auswärtigen Angelegenheiten besonderen Wert, indem er in völliger
Verkennung seiner wirklichen Bedeutung seine Aufgabe in einer Kontrolle
über die auswärtige Politik des Bundeskanzlers zu sehen. glaubte. Auch für
die Geschichte der Kaiserfrage bis zum Abschluss der Versailler Verträge
und für die Differenzen zwischen dem König Wilhelm und Bismarck bei
der Proklamation des Kaisertums bringt das Buch teils neues Material teils
altes in neuer Beleuchtung. Bei allen diesen Vorgängen, in denen die über-
ragende politische Weisheit und Kraft Bismarcks sich zeigt, erhebt sich
durch seine uneigennützige Vaterlandsliebe, durch seinen Edelmut und seine
Opferfreudigkeit, durch sein tiefes und niemals beirrtes Verständnis für das,
was politisch nötig und politisch möglich ist, über alle anderen der Gross-
herzog von Baden, dessen Anteil an der Errichtung des Reichs und des
Kaisertums, den ja G. MEYER schon dargelegt hat, auch in diesen Erörte-
rungen wieder zu Tage tritt.
Laband.
Karl Schlimm. Das Grundstücksrecht in den deutschen Kolonien. Tübinger
Doktordissert. Leipz. 1905. 126 S.
Die Regelung des Grundstücksrechts in den Schutzgebieten ist nicht
nur eine Angelegenheit, welche für die Entwicklung und das Gedeihen der
Schutzgebiete von hervorragendster Bedeutung ist, sondern sie ist auch
ausserordentlich schwierig und verwickelt. Die grosse Masse herrenlosen
oder unbewohnten Landes, die Rechtsanschauungen und wirtschaftlichen
Bedürfnisse der Eingeborenen, die Privilegien der Kolonialgesellschaften,
die Landkonzessionen, der Erwerb echten und vollkommenen Eigentums
durch Angehörige zivilisierter Nationen, die Verschiedenheit der Gebiete,
für welche eine Landvermessung und die Anlage eines Grundbuchs stattge-
funden hat, von denjenigen, in welchen diese Einrichtungen nicht bestehen,
die Massregeln zur Verhütung schädlicher Landspekulationen und umfang-
reicher Okkupationen, sowie die Unterschiede, welche zwischen den einzel-
nen Schutzgebieten bestehen, hindern eine einfache und einheitliche Rege-
lung dieser Materie. Es konnte daher auch nicht gleich beim Erwerbe der
Schutzgebiete eine definitive Ordnung erfolgen; man musste sich zunächst
mit provisorischen Verordnungen begnügen und erst nach längerer Zeit
konnte man auf Grund der gesammelten Erfahrungen und der fortschreiten-