— 580 —
stens zustimmen; selbstverständlich kann dies nicht durchweg in allen
Punkten gelten; doch ist hier nicht der Ort, sie aufzuzählen und die zahl-
reichen Kontroversen des Reichsstaatsrechts durchzusprechen. Vor allen
vorhandenen Kommentaren der RV. zeichnet sich der vorliegende durch seine
viel grössere Gründlichkeit und Reichhaltigkeit aus und aus diesem Grunde
ist er sowohl zum Studium als zum praktischen Gebrauch mehr als diese
anderen zu empfehlen.
Laband.
L. Schulze, Die staatsrechtliche Stellung des Statthal-
ters von Els.-Lothr. (Tübinger Doktordissert.). Frankenberg i.Sa.
105 S.
Das so oft behandelte Thema wird in dieser Schrift von Neuem mit
breiter Ausführlichkeit erörtert, ohne dass neue Gesichtspunkte von Erheb-
lichkeit beigebracht werden. In der theoretischen Grundauffassung der
staatsrechtlichen Stellung des Reichslandes und in den daraus sich ergeben-
den Konsequenzen hinsichtlich der Beurteilung der Landesbeamten, des
Landesausschusses, der Landesgesetze steht der Verf. auf dem von mir ein-
genommenen Standpunkt; kleine Abweichungen in Einzelheiten sind nicht
von Bedeutung. Der Verf. behandelt mit besonderer Vorliebe Fragen, welche
so recht den Charakter von „Doktorfragen“ haben, z. B. ob ein Disziplinar-
verfahren gegen den Statthalter zulässig ist, die Abgrenzung der Kompe-
tenz zwischen den. Statthalter und dem Ministerium f. Els.-Lothr., die par-
lamentarische Verantwortlichkeit des Statthalters u. 8. w.; dabei wird die
tatsächliche Entwicklung, welche diese Verhältnisse genommen haben, nur
sehr nebenbei berücksichtigt. Andererseits werden Dinge von praktischer
Bedeutung übergangen. Dahin gehört z. B. die viel verhandelte Frage, an
welcher der mit grosser Sorgfalt ausgearbeitete Entwurf eines Enteignungs-
gesetzes im Landesausschuss gescheitert ist, ob die Verordnung, durch welche
die Enteignung für Zwecke der Reichseisenbahn-Verwaltung für zulässig er-
klärt wird, vom Reichskanzler oder vom Statthalter zu erlassen, beziehent!l.
eine kaiserl. Verordnung über den Bau einer Reichseisenbahn im Reichs-
land vom Reichskanzler oder. vom Statthalter gegenzuzeichnen ist. In einer
monographischen Darstellung gentigt es nicht, darauf hinzuweisen, dass in
Reichsängelegenheiten der Reichskanzler, in Landesangelegenheiten der
Statthalter zuständig ist, sondern es bedürfen gerade die Fälle einer spe-
ziellen Eröterung, in welchen einer Reichsverwaltung gegenüber Rechte der
Landespolizei, des Wegerechts, der Gemeindeordnung u. s. w. in Betracht
kommen.
Laband.