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zu dem andern gehören. Der Verf. bemerkt mit Recht, dass diese Unter-
scheidung in der bisherigen staatsrechtlichen Literatur nicht genügend ge-
würdigt wurde und er entwickelt den Gegensatz in durchaus zutreffender
Weise unter Verwertung des Kirchenrechts, welches diese Lehre in einer
auch für das Staatsrecht brauchbaren Weise geregelt hat. Der Verf. führt
nun aus, dass die Einrichtung einer Behörde eine staatliche Verwaltungs-
tätigkeit ist und deshalb auch in der‘ Form der Verwaltung (Verordnung,
Erlass, Verfügung) sich vollzieht; dies ist zweifellos und unbestritten. Da-
gegen die Organisation und Errichtung sei in allen Fällen ein Akt der Ge-
setzgebung, eine Rechtssatzung, eine Schaffung objektiven Rechts, weil die
Willenserklärung, dass eine Behörde entstehen oder verändert werden soll
eine Norm ist, „welche an einen Tatbestand subjektive Rechte und Pflich-
ten der Beteiligten anknüpft“. Dies ist nun in dieser Allgemeinheit un-
richtig.. Wenn eine Behörde errichtet wird zu technischen oder wirtschaft-
lichen Aufgaben, z. B. zur Leitung einer Schiffswerft, eines Artilleriedepots,
einer Reparaturwerkstätte für Eisenbabnwagen, einer Fabrik u. dergl.,
so wird dadurch kein objektives Recht gesetzt, sondern auf die Tätig-
keit dieser Behörde, die Rechtsverhältnisse der zu ihr gehörenden Be-
amten u. s. w, finden die bereits bestehenden Vorschriften des objektiven
Rechts Anwendung wie auf andere Tatbestände. Der Verf. verfällt hier in
einen Fehler, dem man bei der jurist. Charakterisierung staatlicher Akte
und Verhältnisse, namentlich im Behördenrecht, Beamtenrecht, Budgetrecht
u. 8, w., sehr häufig begegnet. Es gibt in der Einrichtung des Staates, vor
allem in der sehr ausgedehnten wirtschaftlichen Verwaltung, sehr viele Er-
scheinungen, welche ganz ebenso in der privatwirtschaftlichen und kom-
munalen Verwaltung vorkommen, Niemand wird mit einigem Schein des
Rechts behaupten können, dass wenn ein Standesherr die Verwaltung seiner
Schlösser, Güter, Forsten, Bierbrauereien, Branntweinbrennereien u. s. W.
regelt und dafür Behörden und Beamte einsetzt, oder wenn eine Stadt das
gleiche tut hinsichtlich der Verwaltung ihrer kommunalen Gebäude, Forsten,
Gasanstalt, Strassenbahn u. s. w. hierin eine Schöpfung objektiven Rechts,
ein Akt der Gesetzgebung liegt; obgleich sich auch hier an einen Tatbe-
stand Rechtswirkungen genau ebenso anknüpfen wie an einen gleichartigen
Akt des Staats, z. B. an die Organisation der Verwaltung einer Porzellan-
fabrik, Tabakmanufaktur (in Strassburg), Bierfabrik (Hofbräuhaus in Mün-
chen), eines Bankiergeschäfts (Seehandlung in Berlin), einer Zeitung (Reichs-
und Staatsanzeiger) u. 8. w. Gleichartige Dinge mit gleichen Voraussetzungen,
gleichen Wirkungen, gleichen Zwecken müssen aber auch juristisch gleich
behandelt, d.h, derselben begrifflichen Kategorie untergeordnet werden,
sonst wird die Aufgabe aller Wissenschaft, gleichartige Erscheinungen unter
einen einheitlichen Begriff zu ordnen, verkannt und die Theorie einer regel-
losen Willkür preisgegeben. Diese Gleichartigkeit in den Erscheinungen
auf stantlichem und ausserstaatlichem Gebiet wird aber von vielen Schrift-