Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Carl Koehne, Dr. jur. et phil., Privatdozenten an der Technischen Hoch- 
schule Berlin, Grundriss des Eisenbahnrechts mit bes. 
Berücksichtigung Deutschlands, Oesterreichs und der Schweiz. Berlin 
1906 (Otto Liebmann). 114 S. 
Der Verf. bezeichnet die Schrift als ein kurzgefasstes Lehrbuch für Ju- 
risten, Eisenbahnbeamte und Studierende. Dadurch ist der Gesichtspunkt 
gegeben, von welchem aus das Werk beurteilt werden muss; es gibt mehr 
als ein blosser Grundriss und weniger als ein ausführliches Handbuch ; es 
stellt alle wesentlichen Grundsätze des Eisenbahnrechts zusammen, gibt 
einen vollständigen Ueberblick über die Gesetzgebung und Literatur, ver- 
meidet aber die Erörterung von Einzelfragen und des Detnils der Verord- 
nungen und Reglements. Besonders zu rühmen ist die wohlgelungene Glie- 
derung des Stoffes, welche für das Studium einer so verzweigten, in viele 
Rechtsdisziplinen eingreifenden Materie von grosser Bedeutung ist und das 
Verständnis erleichtert. In jedem einzelnen Abschnitt werden nach einer 
Auseinandersetzuag der allgemeinen Grundsätze die Rechtsvorschriften des 
Reichs, Preussens, der anderen grösseren deutschen Staaten mit selbstän- 
digen Verwaltungen (Bayern, Württemberg, Sachsen, Baden), Oesterreichs 
und der Schweiz von einander gesondert dargestellt. Das klar geschriebene 
Buch ist zur Einführung in das Studium des Eisenbahnrechts zu empfehlen. 
Laband. 
Vicomte Combes de Lestrade, Correspondant de I’Institut de France, 
Etude sur les rapports des 6glises et de l'Etat en 
Allemagne. Paris 1905. 49 8. 
Der Verfasser dieser Studie will seinen Landsleuten ein Bild von den 
staatskirchlichen Verhältnissen Deutschlands geben und er hat diese Auf- 
gabe in vorzüglicher Weise gelöst. Bei dem (Gegensatz, welcher in dieser 
Hinsicht zwischen Frankreich und Deutschland besteht, und bei der Ver- 
schiedenheit der Regelung dieser Verhältnisse in den deutschen Einzel- 
staaten war dies nicht leicht; es bestand die Gefahr, entweder in unzutref- 
fender Weise partikuläre Einrichtungen zu generalisieren oder durch Ein- 
gehen auf die Einzelheiten der Gesetzgebungen die Uebersichtlichkeit zu 
gefährden und der Darstellung das Interesse zu rauben. Der Verf. hat es 
verstanden, beiden Gefahren zu entgehen; er gibt mit grösster Anschaulich- 
keit eine Darstellung der den deutschen Staaten gemeinsamen Grundsätze 
des Staatskirchenrechts wie der Besonderheiten der einzelnen Staaten, In 
der Beurteilung dieser Gesetzgebungen und der auf ihnen beruhenden Zu- 
stände zeigt er ein grosses Wohlwollen, ja in mancher Hinsicht eine zu 
günstige Beurteilung; denn so vollkommen ungestört ist das friedliche Ver- 
hältnis unter den Konfessionen und zwischen Staat und Kirche doch nicht, 
wie man es nach der Schilderung des Verf. annehmen müsste. Mit Recht 
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