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weist der Verf. darauf hin, dass die eigenartige Regelung des Staatskirchen-
rechts in Deutschland durch die geschichtliche Entwicklung bedingt ist und
auf ihr beruht; dass sie daher in anderen Staaten nicht einfach nachge-
ahmt werden kann, ihre Kenntnis aber immerhin lehrreich ist.
Laband
Chr. Meurer, Prof. in Würzburg, Die Haager Friedenskonferenz, 2 Bde.
I. Band. Das Friedensrecht der Haager Konferenz. München 1905.
891 S. 8°.
Das Werk gibt ein vollständiges Bild der Haager Konferenz, ibrer Vor-
geschichte, Aufgaben, Einrichtungen und Ergebnisse und in dem vorliegen-
den Bande eine erschöpfende Darstellung des „friedensrechtlichen Abkom-
mens“, der Vermittelung, der Untersuchungskommissionen und der inter-
nationalen Schiedssprechung. In systematischer übersichtlicher Gliederung
ist das überaus umfangreiche Material in der Art verarbeitet, dass die ein-
zelnen Vorschläge, der gesamte Gang der Verhandlungen, die Beschlüsse
der Kommissionen und der Konferenz, und die Tragweite der einzelnen Be-
stimmungen des Abkommens dargestellt und beleuchtet werden. Die Schil-
derung der Vorgänge auf der Konferenz ist sehr anschaulich, bisweilen
selbst von dramatischer Wirkung; die Debatten sind auf Grund der von
der holländischen Regierung veranstalteten Ausgabe der Protokolle ihrem
wesentlichen Inbalt nach wiedergegeben; Veranlassung und Bedeutung aller
einzelnen in das Abkommen aufgenommenen Klauseln und Wortfassungen
werden aufgeklärt. Das Werk bietet sonach nicht nur einen Ersatz für die
vier Binde der Protokolle, die doch nur wenigen zügänglich sind, sondern
es bietet viel mehr als diese, nämlich anstatt der rein chronologischen Be-
schreibung der Vorgänge eine „entwicklungsgeschichtliche und systematische
Darstellung“, wie der Verf. S. 2 sein Werk selbst charakterisiert.
Laband.
Dr. Alfons Riess. Die Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften bei
Staatsverträgen nach d. Staatsrecht. (Abh. aus dem Staats- und VDl-
kerrecht, herausgegeben v. S. Brie. Heft 10.) Breslau 1904. 100 8.
(3 M.)
Der Verfasser untersucht zunächst die in den einzelnen deutschen
Staaten hinsichtlich der von ihm behandelten Lehre geltenden Grundsätze.
Sie zerfallen in zwei Gruppen, je nachdem die Genehmigung der Volksver-
tretung ein Erfordernis der völkerrechtlichen Gültigkeit der Staatsverträge
ist, oder nur zur Durchführung derjenigen Vereinbarungen erforderlich ist,
welche in den Bereich der Gesetzgebung eingreifen; der Verf. wählt zur
Bezeichnung dieses Gegensatzes die Ausdrücke „völkerrechtliches* und „eng-
lisches* System. Ausdrücklich und zweifellos anerkannt ist das völkerrechtl.