Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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liche Ermächtigung erwirkt wird. 
‚Durch derartige vereinzelte anfechtbare Stellen wird der Wert eines 
Werks nicht berührt, welches Sir COURTENAY ILBERT einer der hervor- 
ragendsten englischen Juristen und — infolge seiner amtlichen Stellung die 
erste Autorität auf dem von R. behandelten Gebiete — uls ein unentbehr- 
liches Hilfsmittel für den Erforscher der englischen parlamentarischen Ein- 
richtungen bezeichnet (vgl. Contemporary Review, Januar 1906). 
London. Dr. Ernst Schuster, 
Dr. Eduard Hölder, Professor der Rechte in Leipzig: Natürliche und 
juristische Personen. Leipzig, Duncker & Humblot 1905. X und 
862 S. 
Kein gewöhnliches Buch, auf alle Fälle! Das ist doch wieder einmal 
Rechtsphilosophie von altem Schrot und Kern. An einer bedeutsamen 
Rechtsmaterie werden ein paar wichtige Grundbegriffe erkannt und mit 
möglichster Schärfe und Bestimmtheit festgestellt. Und dann geht es da- 
mit hinein in weite Gebiete von Erscheinungen des wirklichen Rechtes. 
Das Errungene gibt überall einen festen Massstab. Freilich nur dann, wenn 
man imstande ist ein solches Gedankenbild unverrückt und unbeirrt beizu- 
behalten. Nicht jeder hat die dazu nötige wissenschaftliche Tapferkeit. 
Wir haben gerade im Öffentlichen Recht so viele geschickte Leute, die 
grundsätzlich nur mit verschwommenen und schillernden Begriffen arbeiten; 
die stehen dann leicht gross da, denn man kann ihnen nie eine eigentliche 
Inkorrektheit dartun. Nicht so der Verfasser; er bleibt seinen ausgeprägten 
Ideen treu bis ans Ende und zeigt uns überall, wie alles sich danach ge- 
stalten muss und aufzufassen ist. Das mag dazwischen einmal mit dem 
geltenden Recht nicht stimmen; dann kommt die Gesetzeskritik zum Wort, 
das ihr selbstverständlich nicht versagt werden darf. Auch gegenüber der 
wissenschaftlichen Literatur und der Rechtsprechung wäre hier reichlich 
Anlass gegeben zur Auseinandersetzung tiefgehender Differenzen. Der Ver- 
fasser ist nur sehr selten darauf eingegangen. Vielleicht in dem Bewusst- 
sein, dass er selbst von dem einmal gewonnenen logischen Ergebnisse doch 
nicht ablassen könnte. Es genügt aber zur Rechtfertigung auch schon die 
einfache Tatsache, dass eine ausreichende Berücksichtigung der Literatur 
tatsächlich fast unmöglich gewesen wäre: der Punkte, in welchen der Ver- 
fasser sie anregt und anstösst, sind so viele und so mannigfaltige, dass das 
Buch eine gewaltige Vermehrung seines Uimfanges hätte erfahren müssen, 
wohl auch die Uebersicht über den eignen Gedankengang des Verfassers 
sehr erschwert worden wäre. So erhalten wir hier ein gelehrtes Werk fast 
ohne Fussnoten — in der Rechtswissenschaft fällt das auf, in der Philo- 
eophie ist man schon eher daran gewöhnt. 
Der Schwerpunkt des Werkes liegt in der Darstellung der Lehre von 
der juristischen Persönlichkeit. Die Lehre von den natürlichen Per-
	        
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