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eigner, aber Objekt fremder rechtlicher Macht“ (S. 128). Er ist eine „un-
selbständige Person“, insofern eben der Genuss von Rechten ihm nur ver-
mittelt wird durch seinen Vertreter. Aber „die unrelbständige Person ist
im engeren und eigentlichen Sinne des Wortes keine Person. Sie hat
rechtlich keine aktive oder wirkliche Persönlichkeit“. Das Kind, der Geistes-
kranke sind nicht vermögensfähig. Wenn man von ihren dinglichen
Rechten, Forderungen und Schulden spricht, so ist das nur in übertragenem
Sinn gemeint: man will damit nur ausdrücken, dass es die ihrigen wären,
wenn sie eben nicht handlungsunfähig wären. Wem gehört also das alles
rechtlich zu? Wenn kein Vertreter da ist, niemanden (S, 189); sonst diesem.
Die” ‚„privatrechtliche Zuständigkeit, die wegen der Handlungsunfähigkeit
des bestimmten Menschen für ihn nicht bestehen kann“ wird ersetzt durch
die „amtliche Zuständigkeit“ des Vertreters (S. 125). Aber „das Recht des
gesetzlichen Vertreters (ist) nicht dasselbe Recht, das der Vertreter hätte,
wenn er nicht handlungsunfähig wäre. Dieses Recht ist ein Privatrecht,
dessen Ausübung dem Belieben des Berechtigten überlassen wäre; jenes
Recht ist ein öffentliches Recht, das im Interesse des von ihm Vertretenen
auszuüben seinem gesetzlichen Vertreter obliegt“ (S. 124).
Die Lehre von der „ruhenden Persönlichkeit“ (S. 134 ff.) zieht noch
einige Folgerungen (namentlich für den Fall des Schlafes: der Schlafende
ist eine unselbständige Person).
Dann beginnt (S. 156) die Lehre von den juristischen Personen. Wer
dem Verfasser bis hieher gefolgt ist, findet sich leicht in ihr zurecht,
Natürlich bildet der Begriff der Vertretung und der amtlichen Fürsorge
den Mittelpunkt. Das lässt sich unschwer durchführen bei den juristi-
schen Personen des Öffentlichen Rechte. Der Verfasser
unterscheidet als oberste Art „das Gemeinwesen“. Dazu gehören: der Staat,
die Gemeinde (S. 201) -und „alle Verbände, die bestimmte Zwecke von
Staats wegen haben“ (8. 202); näher bezeichnet werden die letzteren nicht;
es werden wohl die sogenannten Öffentlichen Genossenschaften, Innungen,
Berufsgenossenschaften, Krankenkassen u. s. w. darunter fallen. Von ihren
verfassungsmässigen Organen gilt das gleiche, wie vom gesetzlichen Ver-
treter eines Menschen (S. 191). Unter dem Titel „Die Persönlichkeit des
Amtes® (S. 228 ff.) wird dann behandelt, was man wohl auch „Körper-
schaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes“ nennt. Auch
hier ist die amtliche Fürsorge für die Menschen „um deren willen das
Amt existiert“, der Kern der Sache (S. 239). Die Besonderheit der öffent-
lichen Körperschaft besteht bloss darin, dass es sich bei der Anstalt (oder
Stiftung) um ein Einzelamt, bei der Korporation um kollegiale Aemter
‚handelt. An Domkapitel und Bistum soll das erläutert werden (S. 227):
jenes unterscheidet sich von diesem „als juristische Person nicht dadurch,
dass jenes eine Korporation, dagegen dieses nur eine Institution wäre, son-
dern als das kirchliche Amt eines für sich kompetenten Menschen von eirem