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lichen Praxis des Justizministeriums ihren Ursprung haben, ein Umstand,
der dem Buche sicher keinen Eintrag tut. Vielfach ist die authentische
Herkunft des Mitgeteilten auch ohne weiteres ersichtlich.
Dem eigentlichen Inhalt des zweiten Bandes geht eine umfangreiche
„Einleitung“ voraus, die sich mit dem Haager Abkommen betr. die Ehe-
schliessung vom 12. Juni 1902 beschäftigt. Ausser dem Wortlaut der Kon-
vention und den Erläuterungen aus der dem Reichstag vorgelegten Denk-
schrift werden die Normen über das Eheschliessungsrecht der beteiligten
Staaten synoptisch in französischer und deutscher Sprache mitgeteilt, eine
Zusammenstellung, die dadurch an Wert noch gewinnt, dass sie offenbar
von den Staaten selbst für die Haager Beratungen geliefert ist. Den Haupt-
teil des zweiten Bandes aber bildet die 323 Seiten umfassende Darstellung
des formellen und materiellen Eheschliessungsrechts von 35 Staaten, deren
letzter, die Amerikanische Union, in kurzer tabellarischer Form auch noch
nach den Einzelstaaten gesondert behandelt wird. Angefügt sind für jeden
Staat die Rechtseätze über die Legitimation unehelicher Kinder. Die An-
gabe der literarischen Grundlagen für die Bearbeitung ist nicht verabsäumt.
Teilweise stammt die Darstellung unmittelbar aus der Feder eines sachver-
ständigen Angehörigen des fremden Staates.
Wenn das Ganze zuweilen eine logisch durchgeführte Einteilung ver-
missen lässt und manche Wiederholung enthält, die ohne Nachteil hätte
vermieden werden können, so ist das wohl durch die Entstehungsgeschichte
der beiden Bünde und durch die Rücksicht auf den schnell suchenden Prak-
tiker zu erklären. Jedenfalls wird des Guten viel geboten, das Gesuchte
lässt sich auch vermöge der Inhaltsverzeichnisse und der Register unschwer
finden, und das von den Verfassern erstrebte Ziel, den mit dem internatio-
nalen Eheschliessungsrecht befassten Behörden die Geschäfte zu erleichtern,
erscheint erreicht. Aber auch .dem .wissenschaftlichen Arbeiter wird. das
Buch, namentlich der zweite Band, gute Dienste leisten können.
Berlin. Dr. Otto Stölze).
Dr, Heinrich Reicher, Die Fürsorge für die verwahrloste
Jugend. Erster Teil, 2. Der Kinderschutz in England. 8. A. Der
Schutz der Kinder gegen Misshandlung und Verwahrlosung in Frank-
reich. B. Die Fürsorge für die landstreichende, bettelnde und straf-
fällige Jugend in Belgien. C. Die Versorgung verwahrloster Kinder
in der Schweiz. — Anhang: L Das Norwegische Gesetz .betr. die Für-
sorge für verwahrloste Kinder. II. Die „George Junior Bepublic* in
Amerika. . — Wien 1904 Manzsche Buchhandlung.
Der Verfasser, dessen Lebensaufgabe seit Jahrzehnten die theoretische
und praktische Beschäftigung mit der Jugendfürsorge ist, gibt in diesen
Beften Teile einer die Behandlung dieser eminenten sozialen Aufgabe in
den einzelnen Kulturstaaten umfassenden Uebersicht.