Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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helms III. und behandelt in dem vorliegenden ersten Bande, dem ein zweiter 
folgen soll, zunächst die Zeit bis 1817. 
In einer ausführlichen Einleitung schildert er die Lage des protestan- 
tischen Kirchenwesens in Preussen am Ende des 18. Jahrhunderts, wie da- 
mals nach den von den naturrechtlichen Doktrinen beeinflussten Auffassun- 
gen der Zeit von einer Kirche im Ganzen als eines rechtspersönlichen Sub- 
jekts der religiösen Betätigung nicht die Rede war, das kirchliche Leben 
sich vielmehr lediglich um Einzelgemeinden und Lehrer der Religion grup- 
pierte, die unter einer lockeren von rein staatlichen Gesichtspunkten aus- 
gehenden Staatsaufsicht standen. Gegenstand breiterer Darstellung wird 
dann die erste Betätigung eines einheitlichen Kirchenregiments 
d. b. einer auf spezifische Förderung der kirchlichen Einrichtungen gerich- 
teten Zentraltätigkeit, die Hebung des geistlichen Standes, die Beseitigung 
der damals herrschenden, jedes gemeinsame kirchliche Bewusstsein aus- 
schliessenden Willkür in der äusseren kirchlichen Betätigung. Wir sehen 
ein Staatskirchentum wieder aufgerichtet, in dem der Staat der Predigt des 
Evangeliums nicht nur Raum lässt, sondern die Fürsorge dafür als seine 
eigenste Aufgabe ansieht. In eingehender Weise werden weiter die Or- 
ganisationsveränderungen der Jahre 1808—1815 besonders in Hinsicht auf 
die Wirkung besprochen, die sie für den Zusammenschluss des lutherischen 
und reformierten Kirchenwesens hatten. Der letzte Teil des Buches be- 
bandelt dann die Zeit von 1815-1817: die Versuche die Liturgie zu ver- 
einheitlichen, die zur Union führten, womit dann die Vorbedingung für die 
Bildung einer einheitlichen evangelischen Landeskirche gegeben war, sowie 
die ersten Bestrebungen, für die kirchlichen Einrichtungen selbständige 
kirchliche Organisationen zu schaffen ; wir sehen, wie der Standpunkt der 
Regierung gegenüber den auf Bildung einer sich selbst regierenden Kirche 
gerichteten Bestrebungen der war, dass für die Leitung des „Inneren und 
Geistigen* d. h. dessen, „was die Religion und den Kultus selbst betreffe“, 
wohl besondere synodale Organe zu schaffen seien, alle äusseren Rechte der 
Kirche und der Schutz derselben aber in der Hand des Staates bleiben 
müssten. 
Förster stützt seine Darstellung überall auf reiches Aktenmaterial, wel- 
ches ihm von den Zentralbehörden in Berlin zur Verfügung gestellt ist. 
Er bringt in den Beilagen (S. 287—428) wichtige Stücke davon zum Ab- 
druck. Besonderen Wert legt er auch auf die Wiedergabe der in der zeit- 
genössischen Literatur zur Geltung kommenden Stimmen. So darf seine 
Untersuchung als eine grundlegende Arbeit gelten, auf der weiter gebaut 
werden kann, womit nicht gesagt sein soll, dass einzelne Ausführungen und 
Ergebnisse nicht doch noch zu kritischerer Betrachtung aufforderten. Die 
Arbeit muss deshalb nicht weniger das Interesse auch der juristischen Ar- 
beiter am Kirchen- und Staatsrecht in Anspruch nehmen, weil das Schwer- 
gewicht auf der Darstellung der innerkirchlichen Massnahmen liegt, denn
	        
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