Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

— 52 — 
und der Erhaltung des Staatsgebäudes „Deutsches Reich“ dient, 
somit also einen rein konstruktiven Charakter hat, tritt eine 
kleine Anzahl der 78 Artikel gewissen destruktiven Elementen 
entgegen, die einem Staatsbau mehr oder weniger gefährlich 
werden können, und hat also gemäss dieser in der Abwehr be- 
stehenden Aufgabe nur mittelbar einen konstruktiven Charakter. 
Sie dient dem Aufbau und der Erhaltung des Staatsgebäudes 
nur indirekt dadurch, dass sie durch ihre rechtliche Existenz 
widerstrebende Elemente, welche den Bestand des Baues be- 
drohen, ja ihn wieder niederreissen können, fernhält und nieder- 
drückt. In demselben Grade, in welchem man von jenen zahl- 
reichen Artikeln wünscht, dass sie stets und ständig in Anwen- 
dung kommen und bleiben, sieht man diese wenigen Artikel 
gern für alle Zeiten zur Untätigkeit verurteilt und verwünscht 
den Moment, in welchem either von ihnen zur Anwendung kom- 
men muss. Diese wenigen Artikel beschäftigen sich gewisser- 
massen mit der Kehrseite der Medaille, mit dem revers de 
fortune: sie suchen den Unglücksfällen, den Schicksalsschlägen, 
die einen Staatsbau treffen können, durch ihre rechtliche Exi- 
stenz präventiv und durch ihre Anwendung im eingetretenen 
Kalle repressiv entgegenzutreten. Diese Artikel sind zunächst 
die in Abschnitt XIII unter der bezeichnenden UÜeberschrift: 
„Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen“ 'zu- 
sammengefassten Artikel 74/77, ferner aber ausserhalb des Ab: 
schnittes XIII der Artikel 68, betreffend den Belagerungszustand, 
und der Artikel 19, betreffend die Exekution. Haben diese 
Artikel 74/77, 68 und 19 es gemeinsam, sich zu beschäftigen 
mit den Elementen, die infolge ihres destruktiven Charakters 
dem Bund „Deutsches Reich“ mehr oder weniger gefährlich 
werden köunen, so hebt sich unter ihnen doch wiederum ein 
Artikel, der 19., gegensätzlich heraus: während die übrigen mehr 
oder weniger spezielle Tatbestände zur Voraussetzung haben, 
ist der Tatbestand des Artikel 19, gegeben in den Worten „wenn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.