Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

— 611 — 
reich ausgreifende Volk von Kolonisatoren sich scheinbar noch von 
Theorien leiten lässt, die in einer längst überholten Welt- und Rechtsan- 
schauung wurzeln. Gleichwohl kommt WESTLAKE auch hier gewissenhaft 
seiner Lehraufgabe nach, indem er eine Reihe durchaus moderner Probleme 
und Streitfragen an der Hand des diplomatischen Quellenmaterials unter 
dem Stichwort: „Minor territorial Rights“ seinen Lesern vorführt. Fluss- 
schiffahrts- und Seerecht bieten dem feinsinnigen Autor wenig Gelegenheit 
zu neuen Problemstellungen, es sei denn bei Modernisierung des alten Pi- 
ratentbemas durch Aufwerfung der Frage: „Are unrecognised Insurgents 
Pirates?“ — die Verf. natürlich nach Anführung lehrreicher Fälle verneint. 
Begünstigt ist der Verf. bei Darstellung des Themas: „Staatsangehörige 
und Fremde* durch den fast unübersehbaren Völkerreichtum des britischen 
Weltreiches. Kein Autor eines andern Volkes kann mit so weiter Zirkel- 
öffnung die gerichtliche Kasuistik des Themas umschreiben, und in den 
Kapiteln über „National Jurisdicetion“ und „Diplomacy“ mag 
WESTLAKE nur mit äusserster Resignation die Fülle des Stoffes abgelehnt 
haben, die bei breiterer Verwertung den Rahmen der Darstellung leicht 
gesprengt hätte. Es widerspricht der guten Sitte beim Empfang einer 
reichen Gabe neue Wünsche und Forderungen zu stellen, — ich wäre sonst 
nicht abgeneigt, der Hoffnung Ausdruck zu geben, dass es WESTLAKE ver- 
gönnt sein möge, seine umfassende Sachkenntnis gerade auf dem Gebiete 
der richterlichen Entscheidungen über Staatsangehörigkeit und Fremden- 
schutz in neuer erweiterter Stoffbehandlung unserer Disziplin nutzbar 
zu machen. Sie schreit nach Stoff, nach positivem Akten- und Judikaten-. 
material, nach dem sichern Fundament juristischer durch die Praxis er- 
probter Grundsätze. WESTLAKE hat auch in der vorliegenden. Arbeit dem 
Völkerrecht diesen Weg positiver Forschung gewiesen, der allein zum Ziel 
führt. Da WESTLAKE von hochragender Stelle aus zu einem grossen Volke 
spricht, wird sein treffliches Werk erfolgreich beitragen zur Befestigung 
wichtigster Grundsätze des Rechts im weiten Völkerverkehr. 
Stoerk. 
L. Oppenheim, International Law. Vol. I. Peace, Vol. I. War 
and Neutrality. London, Longmans, Green aud Cp. 1905, 1906. 
Gross-8, pag. XXXVI und 610, XXXIV und 595. 
Ein hochbedeutendes Werk und zugleich eine glänzende Probe elasti- 
scher Anpassungskraft der wissenschaftlichen Systematik, made in Ger- 
many. Wie es aus tiefernster Verarbeitung des Rechtsstoffes und der zu 
‚jeder prinzipiellen Frage Stellung nehmenden Dogmatik hervorgegangen, 
so kann auch seine Prüfung und kritische Würdigung keineswegs als Auf- 
gabe flüchtiger Stunden bewältigt werden. Was für den Dichter gilt, trifft 
auch für den juristischen Autor zu: wer ihn ganz will verstehen, muss in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.