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akademischen Unterricht zu Hilfe kommen soll, wie etwa ein Abdruck der Lex
Salica oder der Goldenen Bulle für Reichsrecht und Verfassungsgeschichte.
Mit klarem praktischen Blick für Lehre und Leben führt FLEISOHMANN
pragmatisch den Aufbau der modernen Staatengesellschaft vor, die Ein-
richtung der Länderkarte seit 1815 in Europa wie in Amerika; die Rechts-
beziehungen zu den Balkanstaaten, zur fernen jungen Staatenwelt Ostasiens,
zum Schauplatz der mannigfaltigen Dependenzverhältnisse in Afrika u. s. w.
Ergänzend treten zu diesen Aktenstücken der Staaten verfassungsord-
nung zahlreiche Urkunden hinzu über die schrittweise Ausgestaltung un-
seres internationalen Verkehrerechts. Was hier in der Fülle des Möglichen
als das Nötige und Vorteilhafte zur Auswahl gelangt, ist durch des gei-
stigen Urhebers Eigenart bestimmt. Schiffahrte- und Seerecht, Eisenbahn-
und Konsularrecht ist angemessener Raum gewährt, auch den Verwaltungs-
fragen der Staatsangehörigkeit, der Repatriierung, Nachlassbehandlung, dem
Immaterialgüterrecht u. a. Dass auch das Recht der Auslieferung stellen-
weise berücksichtigt worden ist, kann gleichsam als Stichprobe von einigem
Nutzen sein, obschon hier der Satz nicht ganz unbedenklich ist, dass wer
vieles bringt, -jedem etwas bringen wird. Für gehaltvolles Studium ist zu-
weilen nichts — besser als zu wenig. Davon abgesehen muss dankbar aner-
kannt werden, dass FLEISCHMANN der Lehre- des Völkerrechts manch guten
Dienst erweist, den ihr vor noch wenigen Jahren keiner zu leisten den
Mut gefunden hätte. Er zeigt an der Hand des mannigfaltigen (Quellen-
stoffes den ununterbrochenen Kräfteaustauch zwischen Recht und Leben,
den zunehmenden inhaltlichen Reichtum des internationalen Verkehrs, der
ohne anspruchsvolle „Zwecktheorien“ der Staatengesellschaft für jede Kul-
turaufgabe wirksame Rechtseinrichtungen zur Verfügung stellt. Ein sorg-
fältig detailliertes Sachregister erleichtert in dankenswertem Masse den
Zugang zu den Einzelbestimmungen des dargebotenen Quellenmateriale.
Hoffentlich findet das nützliche Buch die Verbreitung und werktätige För-
derung, die es in der Tat verdient.
Stoerk.
Archiv für öffentliches Recht. XX. 4. 40