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wohl aber hat sie die Theorie zur Aufstellung einer ganzen Reihe
von Streitpunkten veranlasst.
Die systematische Darstellung des Rechtsinstitutes der Reichs-
exekution, dessen Geschichte wir im vorstehenden überblickten,
hat zunächst die materiell-rechtlichen und sodann die prozess-
rechtlichen Bestimmungen zu betrachten. In dieser Zweiteilung
lässt sie sich olıne jeden Zwang an die Bestimmungen des Artikels19
der Reichsverfassung anschliessen : der erste Satz „wenn Bundes-
glieder ihre verfassungsmässigen Bundespflichten nicht erfüllen,
können sie dazu im Wege der Exekution angehalten werden“
bietet das materielle Recht, der zweite Satz „diese Exekution
ist vom Bundesrat zu beschliessen und vom Kaiser zu vollstrecken*
bietet das prozessuale Recht. Ferner aber ermöglicht sich noch
eine weitere Untereinteilung an der Hand der Gesetzesbestim-
mung: bezüglich des materiellen Rechtes folgt auf die Aufstel-
lung des Tatbestandes „wenn Bundesglieder ihre verfassungs-
mässigen Bundespflichten nicht erfüllen“ die Angabe der Rechts-
folge „können sie dazu im Wege der Exekution angehalten
werden“, bezüglich des prozessualen Rechtes folgt auf die An-
gabe des Entscheidungsorganes „ist vom Bundesrat zu beschliessen“
die Angabe des Vollstreckungsorganes „vom Kaiser zu voll-
strecken“. Ergibt es sich nun auch auf den ersten Blick, dass
zur Vollständigkeit der systematischen Darstellung noch die Be-
antwortung anderer Rechtsfragen durch Heranziehung ander-
weitiger Bestimmungen der Reichsverfassung oder sonstiger Ge-
setze gehört, so lässt es sich doch wolıl rechtfertigen, der durch
Artikel 19 gegebenen Einteilung zu folgen, da Artikel 19 das
grundlegende Gesetz für unser Rechtsinstitut ist.
Was vorerst das durch den ersten Satz dargebotene materielle
Recht anlangt, so ist also zunächst der Tatbestand gegeben in den
Worten „wenn Bundesglieder ihre verfassungsmässigen Bundes-
pflichten nicht erfüllen.“ Als Subjekt der Tatbestands-Hand-
lung nennt hier die Reichsverfassung die „Bundesglieder*. Diese