sind die aus Artikel 1 und 5 der Reichsverfassung sich ergeben-
den Mitglieder des Bundes „Deutsches Reich“, also die selbstän-
digen Einzelstaaten, welche 1867 resp. 1871 den Bund geschlossen
haben. Von den selbständigen Einzelstaaten wird im Tatbestand
vorausgesetzt, dass sie ihre verfassungsmässigen Bundespflichten
nicht erfüllen, und gegen sie soll dann deshalb Exekution statt-
haben können. Diese Bundes- oder Reichsexekution kann sich
somit gemäss dem Wortlaute des Artikels niemals richten gegen
die einzelnen Landesbehörden eines der Bundesstaaten als solche
oder gegen die einzelnen Reichsangehörigen als solche, wenn
die Landesbehörden resp. die einzelnen Reichsangehörigen die
Reichsgesetze verletzen oder ihren Pflichten gegen das Reich
nicht nachkommen sollten. Diese letzteren Fälle trifft der
Artikel 19 nicht. Vielmehr ist, was diese Fälle anlangt, der
einzelne Bundesstaat dem Reich gegenüber verpflichtet, dafür
Sorge zu tragen und darüber zu wachen, dass einerseits seine
einzelnen Landesbehörden und andererseits seine Staatsange-
hörigen sowie alle auf seinem Gebiet sich aufbaltenden sonstigen
Reichsangehörigen und Ausländer die Reichsgesetze befolgen
und ihre Pflichten gegen das Reich erfüllen. Und es hat der
einzelne Bundesstaat durch Anwendung der ihm zustehenden
Landesgewalt den Ungehorsam der betreffenden Landesbehörden
resp. Individuen gegen das Reich zu brechen. Wenn z. B. eine
Landesbehörde ein Reichsgesetz nicht beachtet, so hat der be-
treffende Bundesstaat gegen seine Behörde einzuschreiten; wenn
ein Reichsangehöriger z. B. sich der Militärpflicht entzieht oder
die ausgeschriebene Reichssteuer nicht bezahlt, so hat der be-
treffende Bundesstaat dafür zu sorgen, dass das bezügliche ge-
setzliche Verfahren gegen diesen Reichsangehörigen eingeleitet
wird. Schreitet in allen diesen Fällen der Bundesstaat nicht
zu Gunsten des Reiches ein, so verletzt er aber eben hierdurch
seine Pflichten gegen das Reich und wird somit als „Bundes:
glied“ von Artikel 19 getroffen, d. h. gegen ihn als „Bundes: