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glied*, nicht aber gegen seine betreffenden Behörden oder Unter-
tanen, kann das Reich mit Exekution gemäss Artikel 19 vor-
gehen. Kann sich aber nach den Wortlaut des Artikels 19
„wenn Bundesglieder....... nicht erfüllen, können sie...
angehalten werden“ die Exekution stets und ausnahmslos nur
gegen den Bundesstaat und seine Regierung richten, so weicht
unser Artikel damit ab vom Artikel 32 der Wiener Schlussakte,
wo es heisst: „...... ‚so kann in der Regel nur gegen die
Regierung selbst ein Exekutionsverfahren stattfinden. Aus-
nahmenvondieserRegel treten jedoch ein, wenn u. s. w.“
Unser Artikel 19 kennt also keine Ausnahmen. Das (zegenteil
scheinen von SEYDEL und ARNDT anzunehmen, wenn sie Artikel 32
der Wiener Schlussakte zur Vergleichung mit unserem Artikel
beranziehen, ohne zugleich auf den in dem „in der Regel“ liegen-
den Unterschied aufmerksam zu machen: VoN SEYDEL führt den
ersten Satz des Artikel 32 in Anführungsstrichen an und fügt
dann hinzu „ganz so liegt die Sache im Deutschen Reich“
(l. c. S. 136 f. resp. S. 189) und ARNDT führt eben diesen ersten
Satz des Artikels 32 ohne Anführungsstriche an, so dass die
Worte des Artikels 32 scheinbar zugleich als eigene, den Artikel 19
der Reichsverfassung erklärende Worte des Verfassers gelten
sollen (Verfassungsurkunde S. 141 resp. 150). Von MonHL
(l. c. S. 159) und von Rönne (l. c. S. 70) sprechen sich aber
sogar direkt dahin aus, dass das Reich die Exekution ausnahms-
weise auch unmittelbar gegen. ungehorsame Untertanen eines
Bundesstaates anwenden könne, wenn nämlich die Landesregie-
rung ihre verfassungsmässige Pflicht, den Ungehorsam ihrer Unter-
tanen gegen die Reichsgesetze zu brechen, zu erfüllen unter-
lassen, oder wenn ihre Macht dazu nicht ausreichen sollte. In-
des dürfte im ersten Falle die Exekution doch stets gegen die
Landesregierung (wegen schuldhaften Unterlassens) zu richten
sein; im zweiten Fall (der übrigens sicher aus den „Ausnahmen“
des Artikels 32 der Wiener Schlussakte entlehnt ist) dürfte es