Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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aber das allein richtige sein, dass das Reich dem machtlosen 
Bundesstaat militärische Hilfe leiht, damit dieser den Ungehor- 
sam seiner Untertanen gegen die Reichsgesetze bricht. — Als 
Handlung dieser Subjekte, der „Bundesglieder“, wird sodann im 
Tatbestand angegeben: „Nichterfüllung der verfassungsmässigen 
Bundespflichten.“ Was sind „verfassungsmässige Bundespflich- 
ten“? ln der Hinzufügung des Wortes „verfassungsmässig* ist 
keineswegs eine Spezialisierung der „Bundespflichten“ zu erblicken, 
so dass es etwa noch andere „nichtverfassungsmässige“ Bundes- 
pflichten gäbe, deren Nichterfüllung der: Gesetzgeber durch Ar- 
tikel 19 nicht treffen wollte. Vielmehr tragen die zwei Worte 
„verfassungsmässige Bundespflichten“ jedes an seinem Teile und 
jedes in gleichem Masse zur Bezeichnung eines und desselben 
Begriffes bei, erst beide zusammen sollen im Sinne des Gesetz- 
gebers einen staatsrechtlichen Begriff bezeichnen, jedes von bei- 
den für sich bezeichnet zwar einen logischen Begriff, soll aber 
damit noch nicht einen staatsrechtlichen Begriff bezeichnen. 
Der Gesetzgeber meint alle Bundespflichten ; alle Bundespflichten 
sind aber „verfassungsmässige*; andere Bundespflichten als 
„verfassungsmässige“* gibt es staatsrechtlich nicht, und zwar des- 
balb nicht, weil der „Bund“, welcher die Pflichten zur Folge 
hat und auferlegt, in letzter Linie nicht auf mehreren nebenein- 
anderstehenden und gleichwertigen Rechtsinstrumenten, sondern 
nur allein auf einem einzigen Rechtsinstrument, der „Verfassung*, 
beruht. Wie nun aber der „Bund“ nur eine 'Rechtsbasis, die 
„Verfassung“, hat, und weil er nur sie hat, so nehmen alle An- 
ordnungen des „Bundes“ in legislativer, administrativer und 
jurisdiktiver Beziehung notwendigerweise eben diese selbe Basis, 
die „Verfassung“, für sich in Anspruch, da und sofern sie recht- 
liche Existenz überhaupt haben wollen. Wollen aber alle früheren 
oder späteren Anordnungen des „Bundes“ auf dieser Basis, der 
„Verfassung“, beruhen, so sollen und müssen auch ihre Gegen- 
bilder, die „Pflichten“ der „Bundesglieder*, eben diese Rechts-
	        
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