Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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basis haben. Folglich sind als „verfassungsmässige 
Bundespflichten“ nicht nur diejenigen anzusehen, welche unmittel- 
bar aus der Reichsverfassung originieren, welche von der Reichs- 
verfassung selbst auferlegt werden, sondern auch diejenigen, 
welche die ja auf der Reichsverfassung basierenden Anordnungen 
des Reiches auferlegen, welche also nur mittelbar aus der Reichs- 
verfassung resultieren. Für diese erweiternde, über den Wort- 
laut („verfassungsmässige“'!) aus rechtlichen Gründen hinaus- 
gehende Auffassung des Begriffs „verfassungsmässige Bundes- 
pflichten“ sprechen sich alle juristischen Schriftsteller aus; auch 
ARNDTs Auffassung ist offenbar dieselbe, denn, wenn er in seinem 
Kommentar (S. 141 resp. 150) zu dem Worte „verfassungs- 
mässige* bemerkt: „auch hierin liegt die Anerkennung, dass das 
Reich nur die ihm in der Verfassung übertragenen Rechte den 
Bundesgliedern und dass die Bundesglieder nur die ihnen in der 
Verfassung auferlegten Pflichten dem Reiche gegenüber haben. 
Nur bezüglich solcher Pflichten besteht das Recht der Bundes- 
(Reichs-)Exekution*, so will er damit sicherlich nur unseren 
Artikel als Stütze für eine anderweitige, uns hier nicht interes-' 
sierende staatsrechtliche Theorie (Priorität der Einzelstaaten im, 
Reiche, wie Priorität der Krone in Preussen: cf. Kommentar 
S. 60 f. resp. S. 53 f., ferner seine preussische Verf.-Urk. dritte 
Auflage 8. 39 f. Verordnungsrecht des deutschen Reiches S. 61 ff., 
in HırTs Annalen 1885 8. 710 und 1886 I. 32 ff.) benutzen, 
während er bezüglich der Rechte des Reiches und der Pflichten 
der Bundesglieder ebenfalls die erweiternde Auffassung vertritt, 
was sich ergibt bezüglich der Rechte des Reiches aus der Hinzu- 
fügung der Worte „oder auf Grund der Verfassung von ihm 
erworben sind* (Kommentar S. 60 resp. 53 f.) und bezüglich 
der Pflichten der Bundesmitglieder aus dem Umstande, dass er 
in seinem Staatsrecht des deutschen Reiches S. 110 bei Be- 
sprechung unseres Artikels das Beispiel anzieht, das ein Land- 
tag die vom Reich erforderten Geldmittel verweigert, denn das
	        
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