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hier darin zum Ausdruck, dass das Reich gemäss der ihm in
Gestalt. des Exekutionsrechtes verliehenen Zwangsgewalt berech-
tigt ist, durch. psychische oder physische Einwirkungen oder
durch technische Verrichtungen den dem Reichsrecht entsprechen-
den Zustand gegenüber dem Ungehorsam des Einzelstaates her-
zustellen, ohne den Einzelstaat zu fragen, ja, nicht nur unter
Ausschliessung jedes Mitwirkungsrechtes des Einzelstaates, son-
dern sogar in ausgesprochenem Gegensatz zu dem Willen des
Einzelstaates. Dieses Oberhoheits-Recht wiegt aber noch be-
sonders schwer, da im Falle der Ausübung desselben von seiten
des Reiches die Landesstaatsgewalt des Einzelstaates in ihren
Einwirkungen auf die Landesbehörden und auf die Staatsange-
hörigen mehr oder weniger vollständig gehemmt wird und so die
Autorität der Einzelstaats-Regierung die. stärkste Einbusse er-
leidet. Somit verleiht, wenn irgend ein Recht, so das Exekutions-
recht, gemäss seiner Natur, dem Reiche eine Oberhoheit über
die Einzelstasten. Dies ist denn auch die allgemeine Ansicht
aller juristischen Schriftsteller; nur von. SEYDEL weicht ab
(. c. S. 136 resp.:S. 188 f.): „das Exekutionsrecht des Reiches
ist in keiner Weise ein Ausdruck der Oberhoheit desselben. Die
Exekution ist ein Zwang, dem der einzelne Verbündete vertrags-
mässig und im voraus für den Fall sich unterwirft, dass er seine
Vertragspflichten nicht erfüllen sollte Sie tritt ein zur Er:
zwingung der Bundestreue, nicht zur Erzwingung des Gehorsams“.
Zu erklären ist diese eigenartige Ansicht VON SEYDELs ohne
weiteres aus der von ihm im Anschluss an Calhouns Nullifika-
tionstheorie aufgestellten’ und in zahlreichen Schriften vertretenen
Theorie, das deutsche Reich sei ein völkerrechtliches Vertrags-
verhältnis, eg sei ein Staatenbund wie früher der deutsche Bund,
die Reichsverfassung sei eine Vertragsurkunde. Ja, gemäss
dieser Anschauung: von dem rechtlichen Charakter des deutschen
Reiches konnte VON SEYDEL notwendigerweise zu keiner anderen
Ansicht über den rechtlichen Charakter und namentlich den
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