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Rechtsgrund der Exekution gelangen: ist das deutsche Reich
nur ein völkerrechtliches Vertragsverhältnis, so kann auch das
Exekutionsrecht des Reiches nur auf der vertragsmässigen Unter-
werfung der Einzelstaaten basieren; und bei Ausübung des Exe-
kutionsrechts von seiten des Reiches kann immer nur von einer
Erzwingung der Vertragstreue, der Bundestreue, niemals aber
von Erzwingung des Gehorsams die Rede sein. — Indes, so
wertvoll in theoretischer Richtung die Beantwortung der Frage
nach dem rechtlichen Charakter und dem Rechtsgrund der Bun-
desexekution ist, so unerheblich würde sie für die Praxis sein
(so auch von RöNNE |]. c. S. 70), dagegen ist nicht nur theo-
retisch, sondern auch praktisch wichtig die Beantwortung der
Frage nach dem rechtlichen Inhalt der Exekution des Art. 19.
Die Reichsverfassung gibt weder hier noch sonst etwas an über
den von ihr vorausgesetzten oder gewollten Reclıtsinhalt der
Reichsexekution. Auch ist bis jetzt noch keine Reichsexekutions-
Ordnung ergangen, wie eine solche ja bestand zur Zeit des
deutschen Bundes. Jedoch sind wir im vorliegenden Fall in
der eigenartigen Lage, eine Rechtsnorın der norddeutschen Ver-
fassung heranziehen zu müssen. Die norddeutsche Verfassung
bestimmte im Artikel 19 Absatz 2 Satz 1: „die Exekution kann
his zur Sequestration des betreffenden Landes und seiner Regie-
rungsgewalt ausgedehnt werden“. Zwar ist nun dieser Satz
(auch nur der einzige Satz der norddeutschen Verfassung, wel-
cher etwas bestimmte über die Art und Weise des Vollzugs der
Exekution) mit anderen Sätzen des Artikel 19 bei Umwandlung
des norddeutschen Bundes zum deutschen Reiche gestrichen
worden, allein der Präsident des Bundeskanzleramtes DELBRÜCK
erklärte bezgl. der Abänderungen des Artikel 19, es sei die
Aenderung eine „faktisch in der Tat nicht wesentliche“, die
Veranlassung zu der Aenderung liege hauptsächlich auf dem
Gebiete der internationalen Konvenienz. Da einerseits also
gemäss dieser unzweifelhaft in Uebereinstimmung mit den ver-