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bündeten Regierungen, ja im Anschluss an die im November 1870
stattgehabten Verhandlungen abgegebenen Erklärung die Aende-
rung keine wesentliche sein sollte d. h. die Aenderung des Wort-
lautes nicht zugleich eine sachliche Aenderung bedeuten sollte,
da andererseits zudem die Reichsverfassung .keine Grenze der
Exekutions-Massregeln- feststellt, ja überhaupt nichts über die
Art des Vollzuges der.Exekution bestimmt, so haben wir anzu-
nehmen, dass auch nach der Reichiverfassung, also nach wie
vor 1870, im Sinne des Gesetzgebers die Exekution bis zur
Sequestration des betreffenden Landes und seiner Regierungs-
gewalt ausgedehnt werden kann (so zuerst von RÖNNE in der
ersten Auflage seines Staatsrechtes 8, 161 Note 4, ebenso in
der zweiten Auflage S. 72; ebenso dann VON SEYDEL |. c. erste
Auflage S. 137 und zweite Auflage S. 190, ZoNBN 1. c. 8. 140
Anm. 77, ARNDT in seinem Kommentar 8. 142 resp. 151 und
in seinem Staatsrecht S. 110; dagegen sagt AUERBACH 1. c. 8. 111
„Nach der neuen Verfassung aber geht jeder Exekutions-Be-
schluss vom Bundesrat aus, und deshalb schien eine gesetzliche
Maximalfeststellung der Exekution überfltissig*, und ebenso wie
AUERBACH hält Häner 1. c. S. 450 fi. die Aenderung für eine
sachliche und meint, das Reich könne stets erst durch ein Aus-
führungsgesetz sich die Gewalt zu sequestrieren beilegen). Allein
durch Heranziehung jenes Satzes der norddeutschen Verfassung
haben wir eben immer nur eine Bestimmung darüber gewonnen,
wie weit eine Exekution gehen kann, dagegen ermangelt das
Reichsrecht nach wie vor sonstiger Normen über den rechtlichen
Inhalt der Exekution, ‘es fehlt eine systematische Feststellung
der Art und Weise der Exekution, eine Angabe der einzelnen
zulässigen Exekutionsmittel. Bei dieser Rechtslage ist es nicht
zu verwundern, wenn die Ansichten. über den rechtlichen Inhalt
der Exekution weit auseinandergehen. MEYER (l. c. S. 644)
sagt kurz: „die Exekution charakterisiert sich als ein Vorgehen
mit militärischen Kräften gegen den betrefienden Staat“. Von