_- 0 —
RönneE (l. c. S. 72) hält es für selbstverständlich einerseits, dass
es dem Kaiser zustehe, „Reichskommissarien zu ernennen und
abzusenden und diese mit Instruktionen zu versehen, sowie dass
durch die Reichskommissarien alle diejenigen Anordnungen und
den Landesbehörden diejenigen Anweisungen erteilt werden kön-
nen, welche dahin zielen, die Erfüllung der Bundespflicht herbei-
zuführen, also insbesondere auch Anweisungen an die Verwal-
tungsbehörden wie auch an die Landeskassen“, andererseits,
„dass der versagte Gehorsam nötigenfalls durch Verwendung
militärischer Macht erzwungen werden darf“. HÄnet (l. c. S. 449 ff.)
beschäftigt sich gerade mit dieser Frage besonders eingehend,
nach ihm „entspringt aus der Allgemeinheit der Fassung der
Verfassung das allgemeine Recht des Reiches, sich alle diejenigen
Mittel 'anzueignen, welche Natur und Zweck der Exekution
fordern“, er unterscheidet dann zwei Arten der Exekution:
die militärische Exekution als die nur mittelbar wirksame Exe-
kution und die „bürgerliche“ Exekution als die unmittelbar wirk-
same Exekution; unter der letzteren versteht er „die formelle
Kassation oder die Erlassung von Landesgesetzen oder die Er-
gänzung der legislativen Zustimmung des Landesherrn oder
einer gesetzgebenden Körperschaft (Etatforcierung); oder die un-
mittelbare Vornahme von Vollziehungsmassregeln und Verwal-
tungseinrichtungen. oder endlich schlechthin die zeitweilige Er-
greifung der landesherrlichen Regierungsgewalt von Reichs wegen
und durch Reichsorgane“. Nach VON SEYDEL (l. c. S. 137 £.
resp. S. 190) unterscheidet sich die Exekution vom Kriege da-
durch, dass sie einseitige Gewalt ausübt, es liege aber in ihrem
Wesen, dass diese Gewalt militärische sei, denn nur dann sei
eine Einflussnahme auf die Landesregierung möglich, wenn gegen
Behörden und Untertanen physische (fewalt geübt werden könne,
lediglich diesem bewaffneten Zwange seien Behörden und Staats-
angehörige zu weichen berechtigt; von SEYDEL beruft sich dann
auch hier auf eine amerikanische Staatsrechtsauffassung, WEB-