Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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STER sage nämlich (works III pag. 475): „This constitution does 
not attempt to coerce sovereign bodies, States, in their political 
capacity. No coercion is applicable to such bodies, but that 
ofan armed force“; von SEYDEL fügt dann ausdrücklich 
hinzu: „Es-würde nicht genügen, einfach die Exekution im Bun- 
desrate zu beschliessen und nun daraufhin in die Staatsgewalt 
befehlend einzugreifen“. Gemäss seiner Ansicht, nur die mili- 
tärische Exekution sei rechtlich begründet, verwirft VON.SEYDEL 
dann in der zweiten Auflage die Auffassung HÄnELs in dessen 
ja inzwischen erschienenem Werke, dass das Reich auch das 
Recht zu gesetzgeberischen Eingriffen habe (die sog. „bürger- 
liche“ Exekution HÄNELs) und weist darauf hin, dass HÄnEL 
dem Worte „Bundesexekution*, das vom Recht des alten Bun- 
des her seine sichere Bedeutung habe, einen Sinn beilege, den 
niemand sonst damit verbinde. Einig sind die genannten Schrift- 
steller, wie wir sehen, nur darin, dass die militärische Exekution 
als Rechtsinstitut des Reichsrechtes zu gelten hat. Und als 
solches lässt sich denn auch die militärische Exekution aus zwei 
Gründen rechtfertigen, aus einem rechtssystematischen und einem 
rechtshistorischen: einmal liegt es a priori im .Wesen der Exe- 
kution als einer Aeusserung der Zwangsgewalt, dass der Inhaber 
der Zwangsgewalt dem physisch Widerstrebenden auch mit 
physischer Gewalt entgegentritt und, wie infolgedessen von jeher 
der Zivilprozess und der Strafprozess dem Inhaber der Rechts- 
pflege das Recht zusprach, dem einzelnen rechtsunterworfenen 
Individuum gegenüber das durch Entscheidung festgestellte Recht 
durch physischen Zwang zu verwirklichen, wenn nicht gegebenen 
Falles die Rechtspflege eine imperfecta bleibem sollte, so ist 
analog auch, wenn einmal rechtsunterworfenen Staaten gegen- 
über eine höherstehende Gewalt konstituiert ist, physische Ge- 
walt als das zunächst liegende Mittel der Rechtsverwirklichung 
anzusehen und der höherstehenden Gewalt das Recht der An- 
wendung dieses Mittels beizulegen, die physische Gewalt Staaten
	        
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