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STER sage nämlich (works III pag. 475): „This constitution does
not attempt to coerce sovereign bodies, States, in their political
capacity. No coercion is applicable to such bodies, but that
ofan armed force“; von SEYDEL fügt dann ausdrücklich
hinzu: „Es-würde nicht genügen, einfach die Exekution im Bun-
desrate zu beschliessen und nun daraufhin in die Staatsgewalt
befehlend einzugreifen“. Gemäss seiner Ansicht, nur die mili-
tärische Exekution sei rechtlich begründet, verwirft VON.SEYDEL
dann in der zweiten Auflage die Auffassung HÄnELs in dessen
ja inzwischen erschienenem Werke, dass das Reich auch das
Recht zu gesetzgeberischen Eingriffen habe (die sog. „bürger-
liche“ Exekution HÄNELs) und weist darauf hin, dass HÄnEL
dem Worte „Bundesexekution*, das vom Recht des alten Bun-
des her seine sichere Bedeutung habe, einen Sinn beilege, den
niemand sonst damit verbinde. Einig sind die genannten Schrift-
steller, wie wir sehen, nur darin, dass die militärische Exekution
als Rechtsinstitut des Reichsrechtes zu gelten hat. Und als
solches lässt sich denn auch die militärische Exekution aus zwei
Gründen rechtfertigen, aus einem rechtssystematischen und einem
rechtshistorischen: einmal liegt es a priori im .Wesen der Exe-
kution als einer Aeusserung der Zwangsgewalt, dass der Inhaber
der Zwangsgewalt dem physisch Widerstrebenden auch mit
physischer Gewalt entgegentritt und, wie infolgedessen von jeher
der Zivilprozess und der Strafprozess dem Inhaber der Rechts-
pflege das Recht zusprach, dem einzelnen rechtsunterworfenen
Individuum gegenüber das durch Entscheidung festgestellte Recht
durch physischen Zwang zu verwirklichen, wenn nicht gegebenen
Falles die Rechtspflege eine imperfecta bleibem sollte, so ist
analog auch, wenn einmal rechtsunterworfenen Staaten gegen-
über eine höherstehende Gewalt konstituiert ist, physische Ge-
walt als das zunächst liegende Mittel der Rechtsverwirklichung
anzusehen und der höherstehenden Gewalt das Recht der An-
wendung dieses Mittels beizulegen, die physische Gewalt Staaten