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erst zu erledigenden Frage, wie die Einleitung des Verfahrens
stattzufinden hat, wer den Rechtsstreit zu betreiben bat resp.
wer ihn betreiben kann. Hier ist einerseits Art. 17 und anderer-
seits Art. 7 Absatz 2 heranzuziehen. Durch Artikel 17 ist dem
Kaiser ganz allgemeim „die Ueberwachung der Ausführung“ der
Reichsgesetze, also auch in erster Linie der Reichsverfassung
selbst, übertragen. Aus dem Recht und der Pflicht dieser
„Ueberwachung“ oder, wie es in Artikel 4 heisst, „Beaufsich-
tigung“ (cf. ARNDT Kommentar, Anm. 3 zu Art. 17 und Anm. 1
zu Art. 4) ergibt sich das Recht und die Pflicht des Kaisers,
von Amts wegen oder infolge von Beschwerden, die einzelne Bun-
desglieder oder auch Reichsangehörige bei ihm erhoben haben,.
Fälle von Bundespflicht-Verletzung dem Bundesrat. mitzuteilen
und eine Beschlussfassung desselben über eine etwa vorzu-
nehmende Exekution herbeizuführen. Andererseits ist nach Art. 7
Abs. 2 jeder Bundesstaat befugt, im Bundesrat „Vorschläge zu
machen und in Vortrag zu bringen, und das Präsidium ist ver-
pflichtet, dieselben der Beratung zu übergeben.“ Aus diesem
allgemeinen Recht resultiert das spezielle Recht jedes Bundes-
gliedes, Fälle von Bundespflicht-Verletzung zur Kenntnis des
Bundesrates zu bringen und Anträge auf Exekution im Bundes-
rat zu stellen. Demnach hat einerseits der Kaiser das Recht
und die Pflicht und andererseits jedes Bundesglied das Recht,
den Rechtsstreit zu betreiben. — Ist nun das Verfahren von dem
einen oder anderen dazu Berechtigten eingeleitet, so tritt der
Bundesrat als Entscheidungsorgan in Tätigkeit. Was die all-
gemeine rechtliche Bedeutung dieser Tätigkeit des Bundesrates
im Falle des Art. 19 anlangt, so ist aus Art. 19, wie auch aus
Art. 7 Absatz 1 Nr. 8 und aus Art. 76 und 77 abzuleiten, dass
der Bundesrat nicht nur ein Gericht, sondern vielmehr das
oberste Gericht des deutschen. Reiches ist. Dies haben mehr
oder weniger direkt ausgesprochen von MoHL, VON BÖNNE,
WESTERKAMP, HÄNEL, ARNDT, letzterer aber hat es besonders