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kräftig fest, entweder dass der betreffende Staat seine verfas-
sungsmässige Bundespflicht erfüllt hat oder dass er sie nicht
erfüllt hat; das Vollstreckungsurteil bestimmt rechtskräftig, dass
die Exekution zu verhängen ist, und welche der beiden Arten
der Exekution anzuwenden ist. Hat der Bundesrat zum Zweck
der Abgabe des Rechtsspruches die Frage zu beantworten, ob
das Bundesglied in dem konkreten Fall die verfassungsmässige
Bundespflicht verletzt habe, so kann es sich bei der Verhand-'
lung hierüber als notwendig ergeben, die Vorfrage zu beant-
worten, ob in dem konkreten Fall überhaupt eine verfassungs-
mässige Bundespflicht vorliegt oder — verallgemeinert — was
als verfassungsmässige Bundespflicht des Bundesgliedes zu gelten
hat. Jene „Tatbestands“-Frage hat ganz unzweifelhaft der Bun-
desrat als Richter zu beantworten, denn er soll doch den Rechts-
spruch abgeben; zu diesem Zweck hat er aber zu untersuchen,
ob sich der konkrete Tatbestand- unter den vom Recht in Satz 1
des Artikels 19 hypothetisch aufgestellten Tatbestand subsumieren
lässt. Ebenso hat aber auch der Bundesrat, und zwar nur er
allein und er immer, über die Vorfrage zu befinden, welche, da
sie sich mit einem Begriffe lediglich beschäftigt, als „Rechts“-
Frage im Gegensatz zu jener „Tatbestands“-Frage sich bezeich-
nen lässt. Der Bundesrat hat stets diese Vorfrage zu beant-
worten, denn die Reichsverfassung zieht in Art. 19 oder an
anderer Stelle in Bezug auf diese Vorfrage keinerlei Einschrän-
kung, gibt kein besonderes Organ hierfür an, von dem sich
vielleicht der Bundesrat hier Auskunft holen sollte, bestimmt
hierfür kein besonderes Verfahren und keine besondere Instanz;
zudem ist das Fehlen einer solchen Bestimmung sehr gerecht-
fertigt, denn die Frage einer Bundespflicht-Verletzung erfordert
im Interesse des Reiches, im Interesse der Erhaltung nicht nur
des inneren sondern auch des äusseren Friedens schnellste Er-
ledigung; endlich kennt auch das Vorbild der Reichsverfassung
in Bezug auf die Exekution, das Recht des deutschen Bundes,