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keine derartige Bestimmung. Infolgedessen stimmen auch alle
Schriftsteller in diesem Punkte überein und sprechen dem Bun-
desrat das ausnalıınslose Recht zu, diese Vorfrage ebenfalls zu
entscheiden. Nur voN SEYDEL vertritt auch hier eine abweichende
Ansicht. Er sagt in der ersten Auflage seines Kommentars
(S. 137): „Voraussetzung der Exekution ist die Nichterfüllung
verfassungsmässiger Bundespflichten. Ob aber im einzelnen Falle
eine verfassungsmässige Bundespflicht vorliegt, kann zwischen
dem einzelnen Staate und den übrigen Bundesgenossen streitig
sein; dass auch über diese Frage der Bundesrat richterliche
Entscheidung zu treffen habe, wie er dies z. B. im Falle des
Art. 76 tut, sagt Art. 19 nicht. Wir haben es hier mit einer
Lücke der Verfassung zu tun, die der Natur der Sache nach
kaum ausfüllbar ist. Es geht nicht an, den Bundesrat zugleich
Partei und Richter sein zu lassen. Den analogen Bestimmungen
der Wiener Schlussakte gegenüber hat s. Z, z. B. Preussen das
Recht in Anspruch genommen, die Rechtmässigkeit der beschlos-
senen Exekution zu prüfen“. Positiv spricht sich dann voN
SEYDEL an anderer Stelle (in von HOLTZENDORFFs und BREN-
TANOs Jahrbuch für Gesetzbuch u. s. w. des deutschen Reiches.
N. F. Ba. III 1879 8. 287 f.; cf. auch schon seinen Kommentar
erste Auflage 98. 38) dahin aus, dass, soweit Rechtsfragen in Be-
tracht kämen, die Formen der authentischen Gesetzesauslegung
gewahrt werden müssten, dass also die streitige Rechtsfrage je
nach ihrer besonderen Art in der Form des einfachen oder des
Verfassungsänderungs-Gesetzes zu erledigen sei. Nachdem voN
MouL (l. c. S. 160), von Rönneg (l. c. S. 71 Anm. 2), LABanD
(l. c. S. 248), MEyER (l. c. S. 644 Anm. 12) und Häxet (l. c.
S. 448 f. Anm. 4) die Ansicht von SEYDELs als unzutreffend
erklärt hatten, hat voN SEYDEL in der zweiten Auflage seines
Kommentars seine Ausführungen wesentlich verändert (8. 189;
cf. auch S. 48), ohne dass er aber wesentlich seine Ansichten
geändert hätte Er meint (8. 189), der Art. 18 sage nicht