—_ SI —
ausdrücklich, dass der Bundesrat auch über jene Vorfrage
Entscheidung (das Wort „richterliche“ lässt er im Gegensatz
zur ersten Auflage fort) zu treffen habe, er unterlässt demzufolge
die Behauptung, dass hier eine Lücke der Verfassung vorhanden
sei, fährt vielmehr fort (unter Streichung aller weiteren Worte
der ersten Auflage): „Indessen ist die Beantwortung dieser Frage
„notwendige Voraussetzung des Exekutionsbeschlusses.. Es muss
„daher angenommen werden, dass die Verfassung auch die Ent-
„scheidung darüber, ob ein Exekutionsfall vorliege, dem Bundes-
„rat habe überweisen wollen. Die Frage aber, mit welchem
„Stimmenverhältnis die Beschlussfassung zu erfolgen habe, ist
„nicht aus Art. 19, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen
„über die Beschlussfassung im Bundesrate zu beantworten“.
„Hier ist dann die Frage, ob die Voraussetzungen zur Exe-
„kution gegeben sind, von jener zu trennen, ob Exekution wirk-
„lich zu verhängen ist“.
„In ersterer Hinsicht ist zu unterscheiden. Dreht sich der
„Streit um das Recht, so ist dessen Erledigung, falls nicht
„Vereinbarung auf schiedsrichterlichem Spruch erfolgt, nur auf
„dem Wege authentischer Gesetzesauslegung denkbar. Je nach
„der Natur des Streitgegenstandes wird diese in der Form des
„einfachen oder des Verfassungsänderungsgesetzes vor sich gehen
„müssen, bezüglich streitiger Sonderrechte aber anders als durch
„Schiedsspruch überhaupt nicht bewirkt werden können. Bewegt
„sich dagegen der Streit nur um Anwendung des unbestrit-
„tenen Rechtes, so wird einfache Mehrheit entscheiden. Anderer
„Ansicht HÄneEL D. Staatsr. I S. 448 Anm. 4; Zorn, Stauts-
„recht des d. R. I stimnt S.175 mir, S. 140 HÄNnEL bei“. Auch
in dieser veränderten Form fand die Auffassung VON SEYDELS
naturgemäss keinen Anklang. Besonders ist ihr neuerdings ent-
gegengetreten LOENIN@ (l. c. S. 41) und ARNDT in seinem Staats-
recht (S. 110) und in der zweiten Auflage seines. Kommentars
(S. 150: die Erweiterung der Anm. 1 im Gegensatz zur ersten
Archiv für öffentliches Recht. XX. 1. 6