Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Auflage). Zutreffend sagt ARNDT in seinem Staatsrecht (S. 110): 
„Wäre dies (von SEYDELs Ansicht betreffend Notwendigkeit einer 
authentischen Gesetzesinterpretation) richtig, so hätte jeder Staat 
es in der Hand, die Erfüllung seiner Bundespflichten lange hin- 
auszuschieben (ähnlich äussert sich schon HÄNEL |. c. S. 449 
Anm. 4); alsdann läge auch kein Grund vor, besonders Vorzu- 
schreiben, dass noch ein Beschluss von seiten des Bundes- 
rates zu ergehen habe, weil ein ausdrücklicher Ge- 
setzesbefehl, der durch authentische Gesetzesinterpretation 
gegeben ist, selbstredend jeden Bundesratsbeschluss überflüssig 
erscheinen lassen muss“. Auffällig ist, dass ZORN, worauf ja 
auch VON SEYDEL selbst aufmerksam macht, S. 175 der Ansicht 
VON SEYDELs zustimmt, nachdem er vorher S. 140 bei seiner 
Erörterung der Reichsexekution im Gegensatz zu VON SEYDEL 
der allgemeinen Ansicht gehuldigt hat. Die Annahme eines 
Widerspruches wird offenbar dadurch ausgeschlossen, dass er 
S. 175 Anm. 74 durch die Worte „siehe auch oben 8 5 III“ 
auf seine frühere Besprechung, also auf S. 140, ausdrücklich 
hinweist. Es bleibt also nichts übrig, als anzunehmen, dass auf 
S. 140 in dem Satze „der Weg der authentischen Gesetzesdekla- 
ration ist nicht erforderlich“ zwischen den letzten beiden Wor- 
ten ein „immer“ oder „stets“ versehentlich ausgefallen ist; dann 
harmoniert S. 140 mit 8. 175, dann ist aber ZoRN als Vertreter 
der Ansicht von SEYDELS anzusehen, was allerdings nicht recht 
damit stimmen will, dass ZORN zu Beginn seiner Ausführung 
über die Kompetenz des Bundesrates, also in dem Abschnitt, zu 
welchem auch 8. 175 gehört, auf S. 169 sagt „..... Für den 
Bundesrat spricht überall die Präsumtion. Er ist demgemäss 
immer und überall zuständig, wo nicht durch positive Rechtsvor- 
schrift die Zuständigkeit eines anderen Organes begründet ist“. 
Was schliesslich eine Erklärung der Auffassung VON SEYDELS 
anlangt, so lässt sie sich wohl in seinem Bestreben finden, den 
Einzelstaaten, die ja nach ihm nur in einem Vertragsverhältnis
	        
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