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Auflage). Zutreffend sagt ARNDT in seinem Staatsrecht (S. 110):
„Wäre dies (von SEYDELs Ansicht betreffend Notwendigkeit einer
authentischen Gesetzesinterpretation) richtig, so hätte jeder Staat
es in der Hand, die Erfüllung seiner Bundespflichten lange hin-
auszuschieben (ähnlich äussert sich schon HÄNEL |. c. S. 449
Anm. 4); alsdann läge auch kein Grund vor, besonders Vorzu-
schreiben, dass noch ein Beschluss von seiten des Bundes-
rates zu ergehen habe, weil ein ausdrücklicher Ge-
setzesbefehl, der durch authentische Gesetzesinterpretation
gegeben ist, selbstredend jeden Bundesratsbeschluss überflüssig
erscheinen lassen muss“. Auffällig ist, dass ZORN, worauf ja
auch VON SEYDEL selbst aufmerksam macht, S. 175 der Ansicht
VON SEYDELs zustimmt, nachdem er vorher S. 140 bei seiner
Erörterung der Reichsexekution im Gegensatz zu VON SEYDEL
der allgemeinen Ansicht gehuldigt hat. Die Annahme eines
Widerspruches wird offenbar dadurch ausgeschlossen, dass er
S. 175 Anm. 74 durch die Worte „siehe auch oben 8 5 III“
auf seine frühere Besprechung, also auf S. 140, ausdrücklich
hinweist. Es bleibt also nichts übrig, als anzunehmen, dass auf
S. 140 in dem Satze „der Weg der authentischen Gesetzesdekla-
ration ist nicht erforderlich“ zwischen den letzten beiden Wor-
ten ein „immer“ oder „stets“ versehentlich ausgefallen ist; dann
harmoniert S. 140 mit 8. 175, dann ist aber ZoRN als Vertreter
der Ansicht von SEYDELS anzusehen, was allerdings nicht recht
damit stimmen will, dass ZORN zu Beginn seiner Ausführung
über die Kompetenz des Bundesrates, also in dem Abschnitt, zu
welchem auch 8. 175 gehört, auf S. 169 sagt „..... Für den
Bundesrat spricht überall die Präsumtion. Er ist demgemäss
immer und überall zuständig, wo nicht durch positive Rechtsvor-
schrift die Zuständigkeit eines anderen Organes begründet ist“.
Was schliesslich eine Erklärung der Auffassung VON SEYDELS
anlangt, so lässt sie sich wohl in seinem Bestreben finden, den
Einzelstaaten, die ja nach ihm nur in einem Vertragsverhältnis