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befindlichen Strafkammern, scheint eine Frage der Zeit. Nicht
weniger bedürfen die grösseren und mittleren Amtsgerichte einer
andern Organisation ihrer Verwaltung.
Der Weg freilich, der mit dem zurückgewiesenen Gesetz-
entwurf über die Stellung und Bestellung von Amtsgerichtsdirek-
toren eingeschlagen. ist, wird nicht zum Ziele führen und ist min-
destens verfrüht.
Er enthielt nicht nur eine Neuerung gegenüber der Ent-
wickelung auf Grund der betrefienden Bestimmungen des preus-
sischen Ausführungsgesetzes vom 24. April 1878 zum Reichsge-
richtsverfassungsgesetz (%°79); er entsprach auch nicht der. ge-
santen Entwickelung der Gerichtsverfassung in Preussen.
Die Amtsgerichte entsprachen in ihrer staatswirtschaftlichen
Stellung innerhalb der Tätigkeit der Justizbehörden den früheren
Untergerichten der Preussischen Allgemeinen Gerichtsordnung
und den Gerichtskommissionen und Gerichtsdeputationen der
spiiteren Zeit, nicht den vorgeordneten Landesjustizkollegien oder
Taand- und Stadtgerichten oder Kreisgerichten mit vorwiegend
kollegialischer Arbeitsform.
Allerdings waren den Dirigenten der Untergerichte I. Klasse
durch 8 8 AGO. III, 8 die Befugnisse der Präsidenten der Lan-
desjustizkollegien beigelegt, insbesondere also das Aufsichtsrecht
über die richterlichen Beamten. Aber auch diese Untergerichte
mit kollegialischer Verfassung sind nicht den heutigen Amtsge-
richten zu vergleichen, sondern nur die Untergerichte II. Klasse,
die meist mit Einzelrichtern besetzt waren und ein Aufsichtsrecht
eines Richters über andere Richter nicht geben konnten. Sie
hatten vielmehr (wie auch die Untergerichte I. Klasse) dem vor-
gesetzten Landesjustizkollegio Gehorsam und Subordination zu
leisten ($ 14). |
Dies Verhältnis bestand bis zur Einrichtung der Land- und
Stadtgerichte (Verordnung vom 16. Juni 1834) fort; diese unter-
standen der Dienstaufsicht des Direktors, samt den etwa abge-