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zweigten Gerichtskommissionen.
Durch die Verordnung vom 2. Januar 1849 (8 19 fi.) wur-
den Kreisgerichte, Kreisgerichtsdeputationen und -Kommissionen
eingerichtet. Sie ($ 21) standen sämtlich unter der Dienstauf-
sicht des Direktors der einzelnen Kreisgerichte. So wurde auch
in dem, von dem Justizminister bestätigten, Geschäftsregulativ
für die Kreisgerichte im Departement des Oberlandesgerichts zu
Ratibor (811) bestimmt (JMblatt 1849 S. 182), sowie in dem
allgemeinen Geschäftsregulativ für die Gerichte I. Instauz vom
18. Juli 1850 $ 9 (Das. S. 233), das im 8 4 seinerseits auf $ 8
AGO. II, 8 und Sy 1ff. AGO, III, 2 hinweist.
Dies Dienstverhältnis blieb bis zum 30. September 1879 be-
stehen; eine Dienstaufsicht des: Deputationsdirigenten über die
Mitglieder der Deputation oder eines Gerichtskommissarius über
die andern Richter einer, mit mehreren Richtern besetzten, Ge-
richtskommission fand nicht statt.’
Die Aenderungen in den Befugnissen der Dirigenten und
Kommissarien betrafen ganz andere Dinge.
Durch Verfügung vom 8. November 1852 (JMblatt S. 383)
wurde der Gerichtskommissarius bevollmächtigt, an Stelle des,
bei Kommissionen nicht vorhandenen, Kanzleidirektors, allmonat-
lich eine Bureaurevision vorzunehmen. Durch Verfügung vom
21. Juni 1852 (JMblatt S. 310) erhielten Gerichtsdeputationen
und -Kommissionen das Recht, Reparaturen bis zum Betrage von
5 Rthir ohne Genehmigung des Kreisgerichts vorzunehmen, näher
durch Verfügung vom 2. März 1863 (JMblatt S. 58) bestimmt
und bestätigt.
Am 18. April 1860 (JMblatt S. 178) verlieh der Regent,
spätere König Wilhelm I., dem Justizminister die Befugnis, den
Dirigenten der Kreisgerichtsdeputationen für die Dauer ihrer
Funktion den Titel „Direktor“ beizulegen. Dies sollte aber nach
der Allgem. Verfügung vom 9. Mai 1860 (das.) nur dann ge-
schehen, wenn die Dirigenten sich während längerer Dienstzeit