Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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geordneten Willen: herrschen heißt Befehle geben. 
nicht solche empfangen. 
Unterliegt also beispielsweise das Gebiet der Unterrichtsver- 
waltung, die Organisation des Thronfolgerechts der Kompetenz 
der Einzelstaatsgewalt, so ist darin zugleich das negative 
Moment ausgesprochen, daß die Gesamtstaatsgewalt von 
eben dieser Sphäre ausgeschlossen sei, sich also 
jeder Normsetzung und Einwirkung hinsiehtlich dieses Gebietes 
zu enthalten habe. 
Das heißt: die Herrschergewalt hat — innerhalb 
ihrer Sphäre — absoluten Charakter; sie läßt keine 
Steigerung und keine Verminderung zu: sie ist auf betreffendem 
Gebiete vorhanden oder aber sie fehlt. M. a. W. es gibt keine 
unselbständige, abhängige Herrschergewalt; solches wäre eine 
contradictio in adjecto; vielmehr ist die einzig mögliche Alter- 
native die: entweder besitzt auf konkretem Ge- 
biete die Gesamtstaatsgewalt die Herrscher- 
macht oder es besitzt sie die Einzelstaatsge- 
walt: tertiumnon datur°®. 
Wir können uns — behufs Erhärtung und Bestätigung des 
Gesagten — auf LABAND selbst berufen, wenn er (a. a. O. S. 104) 
sagt, daß den Einzelstaaten „noch ein großer Kreis von öffent- 
lich-rechtlichen Funktionen verblieben sei, auf welchen sie weder 
der Gesetzgebung noch der Oberaufsicht des 
Reiches unterworfen seien“; denn eine rechtliche 
Gebundenheit der Einzelstaatsgewalt in der Richtung der Aus- 
übung ihrer Herrschergewalt könnte doch nur durch Rechts- 
normen, also auf dem Wege der Gesetzgebung (des 
Reichs) erzeugt werden. 
Aber eine derartige rechtliche Bindung und Bevormundung 
% Auch wir schreiben demnach der Staatsgewalt den Charakter der 
Ausschließlichkeit zu; aber diese Ausschließlichkeit ist uns keine exten- 
sive, sondern intensive.
	        
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