Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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keit, m. a. W. Einzelstaat und Gesamtstaat unter- 
scheiden sich nicht durch die Intensität ihrer Sou- 
veränität, sondern lediglich durch deren Ex- 
tensität. — 
Auch A. 78 Abs. I der deutschen Reichsverfassung steht 
dieser partiellen, d.h. auf ein bestimmtes Betätigungsfeld be- 
schränkten, auf diesem aber unbeschränkt waltenden Souveränität 
der Einzelstaaten nicht entgegen. Denn diese Bestimmung be- 
sagt nur, daß die Reichsgewalt die Fähigkeit habe, wie ihre Zu- 
ständigkeit zu verringern, so dieselbe auch auszudehnen, „soweit 
nur der Bereich ihrer physischen Macht und ihres vernunftmäßi- 
gen Wollens reicht* (LABAND a. a. O. S. 93). 
Kann also die Reichsgewalt als solche nach A. 78 I wie eigene 
Hoheitsrechte aufgeben, so auch die in bestimmter Richtung sich 
bewegende Souveränität der Gliedstaaten aufheben, so ist doch die 
letztere, solange sie nieht aufgehoben ist, wirk- 
liche Souveränität gleichwie (selbst) ein unfechtbares 
Recht so lange ein wirkliches Recht ist, solange es eben nicht 
tatsächlich mit Erfolg angefochten wir. Bestehen doch 
auch die Souveränitätsrechte des (Deutschen) Reichs 
selbst nur unter der resolutiven Bedingung, daß 
sienicht aufgehoben werden, wozu ja das Reich eben- 
falls die rechtliche Möglichkeit hat und wogegen zwar eine fak- 
tische Unwahrscheinlichkeit spricht, in keiner Weise dagegen 
juristische Momente. 
Würde man aber mit LABAND (a. a. O. S. 98 und S. 64, 
Anm. 1), HAENEL (Studien I, S. 149) u. a. ”” den Kernpunkt der 
Souveränität in der Rechtsmacht des Staates erblicken, beliebig 
über seine Kompetenz zu befinden (sog. Kompetenz- Kompetenz), 
dann wäre derzeit auch das Deutsche Reich nicht souverän (so- 
wenig wie die Gliedstaaten); denn „die souveräne Bestimmung 
3% Gleich denen der Gliedstaaten. 
9 Siehe die bei LaranD a. a. O. S. 64 Anm. 1 Zitierten!
	        
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