Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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bisher völkerrechtliche — Satz zu einem Bestandteil des natio- 
nalen Rechts gemacht und so auf staatsrechtliche Basis gestellt 
wurde; m. a. W. die völkerrechtliche Verpflichtung konnte sehr 
wohl eine staatsrechtliche Erfüllung finden. — 
Mit unserer Lehre von der extensiven Teilung der Souve- 
ränität zwischen Gesamtstaat und Gliedstaaten steht auch die 
Tatsache ferner nicht im Widerspruch, daß sich gewisse Reichs- 
gesetze ganz direkt gegen die Staaten richten, daß dem Reiche 
gegenüber die Staaten dafür einstehen, daß die Reichsg esetze 
innerhalb des Staatsgebietes von den Verwaltungsbehörden und 
Gerichten befolgt und durchgeführt werden (LABAND a. a. OÖ. 
S. 79). 
Denn hier macht die Reichsgewaltihr obrigkeit- 
liches Herrschaftsrecht nicht gegen den Einzel- 
staat als solchen, d. h. in seiner Eigenschaft als Subjekt 
von Herrschafts- oder Souveränitätsrechten geltend, sondern 
weil er zugleieh — sozusagen in Personalunion — als 
Organ der Reichsgewalt fungiert und als solches 
eine öffentlich-rechtliche Korporation darstellt, welche — nach 
Art der Kommunalverbände — als „Selbstverwaltungskörper die 
Durchführung und Handhabung der Reichsgewalt nach den vom 
Reich gegebenen Normen und unter Aufsicht des Reichs ver- 
mittelt* (LABAND a. a. O. S. 107) *. 
Nur in Ausübung dieser letzteren Funktion besteht also eine 
Unterordnung des Gliedstaates unter die Bundesgewalt, nur in 
seiner Eigenschaft als Bundesorgan kann „die Bundesgewalt 
008 Warzz verlangt, daß der Bund für die Vollziehung seiner Gesetze 
seine eigenen Beamten habe; indes tut W. hier sicherlich des Gu- 
ten zu viel: Wenn es überhaupt im Belieben des (souveränen) Bundes- 
staates liegen soll, seine eigenen Organe zu wählen, warum soll er dann 
nicht auch den schon vorhandenen und eingerichteten Beamten- 
organismus seiner Gliedstaaten zur Durchführung seiner 
Aufgaben und Zwecke benützen dürfen, einem praktischen, nämlich dem 
Sparsamkeitssinne nachgebend und Rechnung tragend? Vgl. auch LABAnD 
a. 2. 0. 8. 81.
	        
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