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bisher völkerrechtliche — Satz zu einem Bestandteil des natio-
nalen Rechts gemacht und so auf staatsrechtliche Basis gestellt
wurde; m. a. W. die völkerrechtliche Verpflichtung konnte sehr
wohl eine staatsrechtliche Erfüllung finden. —
Mit unserer Lehre von der extensiven Teilung der Souve-
ränität zwischen Gesamtstaat und Gliedstaaten steht auch die
Tatsache ferner nicht im Widerspruch, daß sich gewisse Reichs-
gesetze ganz direkt gegen die Staaten richten, daß dem Reiche
gegenüber die Staaten dafür einstehen, daß die Reichsg esetze
innerhalb des Staatsgebietes von den Verwaltungsbehörden und
Gerichten befolgt und durchgeführt werden (LABAND a. a. OÖ.
S. 79).
Denn hier macht die Reichsgewaltihr obrigkeit-
liches Herrschaftsrecht nicht gegen den Einzel-
staat als solchen, d. h. in seiner Eigenschaft als Subjekt
von Herrschafts- oder Souveränitätsrechten geltend, sondern
weil er zugleieh — sozusagen in Personalunion — als
Organ der Reichsgewalt fungiert und als solches
eine öffentlich-rechtliche Korporation darstellt, welche — nach
Art der Kommunalverbände — als „Selbstverwaltungskörper die
Durchführung und Handhabung der Reichsgewalt nach den vom
Reich gegebenen Normen und unter Aufsicht des Reichs ver-
mittelt* (LABAND a. a. O. S. 107) *.
Nur in Ausübung dieser letzteren Funktion besteht also eine
Unterordnung des Gliedstaates unter die Bundesgewalt, nur in
seiner Eigenschaft als Bundesorgan kann „die Bundesgewalt
008 Warzz verlangt, daß der Bund für die Vollziehung seiner Gesetze
seine eigenen Beamten habe; indes tut W. hier sicherlich des Gu-
ten zu viel: Wenn es überhaupt im Belieben des (souveränen) Bundes-
staates liegen soll, seine eigenen Organe zu wählen, warum soll er dann
nicht auch den schon vorhandenen und eingerichteten Beamten-
organismus seiner Gliedstaaten zur Durchführung seiner
Aufgaben und Zwecke benützen dürfen, einem praktischen, nämlich dem
Sparsamkeitssinne nachgebend und Rechnung tragend? Vgl. auch LABAnD
a. 2. 0. 8. 81.