Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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verfassungsmäßig anerkannte — Fähigkeit, Hoheitsrechte 
zu besitzen. 
Ist aber für das genus, den zusammengesetzten Staat, näm- 
lich für das Verhältnis des Gesamtstaats zu den Einzelstaaten, 
eine konstante und generelle sachliche Kompe- 
tenzgrenze ebensowenig begrifflich notwendig 
wie für den Staatsbegriff überhaupt eine konstante geogra- 
phische Grenze, m. a. W. wenn das materielle Kompetenzver- 
hältnis zwischen Gesamtstaat und Einzelstaaten historisch zu- 
fällig und für den Begriff des zusammengesetzten Staates ebenso 
gleichgültig wie für den Staatsbegriff im allgemeinen das räum- 
liche Kompetenzverhältnis der einzelnen Staaten zu einander —, 
dann kann das unterscheidende Kriterium für die 
species, den Bundesstaat, nicht in einem be- 
stimmten Typus der materiellen Kompetenzver- 
teilung zwischen Gesamtstaat und Einzelstaa- 
ten beruhen, es muß vielmehr — darin stimmen wir — 
wenigstens im Effekt — mit LABAND überein — in ihrer An- 
teilnahme in Ausübung der gesamtstaatlichen 
Hoheitsrechte erblickt werden,d.h. es besteht ın 
ihrer Organschaft bei Ausübung der Reichsgewalt. 
LABAND nun nennt das Deutsche Reich eine Staatenkorpora- 
tion und führt die Teilnahme des einzelnen Gliedstaates an der 
Herrschergewalt des Reichs auf seine Mitgliedschaft am Reich 
zurück (a. a. O. S. 97). 
Aber diese Auffassung ist eine durchaus unzutreffende und 
in sich widerspruchsvolle, wie schon JELLINEK a. a. O. S. 706 
dargetan hat. 
Denn „an der Herrschaft des Reiches nimmt der Gliedstaat 
wie jedes Staatsglied nicht als Einzelner, sondern als Organ 
des Gesamtstaates teil. Die Glieder des Bundesstaates 
sind als solche, soweit sie an der Herrschaft des Bundes teil- 
nehmen, nicht Staaten, sondern Organe des Bun-
	        
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