— 11 —
desstaates“ (JELLINEK a. a. O. S. 707).
Das bedeutet: die Staatsqualität ist für die deutschen Einzel-
staaten lediglich der Rechtsgrund, die causa ihrer Organ-
schaft am Reich, sie bezeichnet indes nicht eine
bestimmte Art der Mitwirkung bei der Bildung
des Reiehswillens; diese ist keine staatliche, sondern stets
eine organschaftliche °'.
Es ist daher durchaus verfehlt, aus der Stimmberechtigung
Elsaß-Lothringens im Bundesrat (mit dem früheren Minister Gra-
fen Posadowsky, mit NELTE ® und anderen) den Schluß zu ziehen,
daß Elsaß-Lothringen ein Bundesstaat sei:
Die Stimmbereehtigung Elsaß-Lothringens im Bundesrat wäre
wohl geeignet zu beweisen. daß Elsaß-Lothringen ein Bundes-
staat wäre, wenn es überlıaupt ein Staat wäre; für diesen letz-
teren Beweis aber, daß Elsaß-Lothringen ein Staat sei, läßt sich
aus der organschaftlichen Beteiligung Elsaß-Lothringens beim
Zustandekommen des Reichswillens gar nichts entnehmen.
Wäre freilich die Stimmführung Elsaß-Lothringens über-
haupt schlüssig für seine Staatsqualität, so wäre die Konsequenz,
daß Elsaß-Lothringen ein Bundesstaat sei, auch gegenüber dem
Umstande gerechtfertigt, daß die Stimmen Elsaß-Lothringens in
gewissen (politisch allerdings bedeutsamen) Fällen „nicht gezählt“
werden. Denn diese Beschränkung der elsaß-lothringischen Stim-
men ist lediglich eine quantitative, nicht wie LABAND II, S. 239
meint, eine qualitative. Oder sind etwa die Stimmen Bayerns,
_.—
31 Da übrigens der Staat seine Organe frei und souverän zu bestim-
men vermag, kann er auch ohne Anlehnung an eine solche causa eine
(physische oder jur.) Person mit der Qualität der Reichsorganschaft — aus
best. polit. Gründen — ausstatten; es ist daher nicht gerechtfertigt, wenn
LaBann a. a. O. II, S. 235 die Einräumung von 8 Bundesratsstimmen an
E-L. als unlogisch und prinzipienwidrig bezeichnet; hier dürfte vielmehr
die „Logik der Tatsachen“ davon überzeugen, daß das LABAnpnsche Prinzip
nicht stimmt,
58 Archiv für öffentliches Recht. Bd. 28, S. 45 ff.