Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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desstaates“ (JELLINEK a. a. O. S. 707). 
Das bedeutet: die Staatsqualität ist für die deutschen Einzel- 
staaten lediglich der Rechtsgrund, die causa ihrer Organ- 
schaft am Reich, sie bezeichnet indes nicht eine 
bestimmte Art der Mitwirkung bei der Bildung 
des Reiehswillens; diese ist keine staatliche, sondern stets 
eine organschaftliche °'. 
Es ist daher durchaus verfehlt, aus der Stimmberechtigung 
Elsaß-Lothringens im Bundesrat (mit dem früheren Minister Gra- 
fen Posadowsky, mit NELTE ® und anderen) den Schluß zu ziehen, 
daß Elsaß-Lothringen ein Bundesstaat sei: 
Die Stimmbereehtigung Elsaß-Lothringens im Bundesrat wäre 
wohl geeignet zu beweisen. daß Elsaß-Lothringen ein Bundes- 
staat wäre, wenn es überlıaupt ein Staat wäre; für diesen letz- 
teren Beweis aber, daß Elsaß-Lothringen ein Staat sei, läßt sich 
aus der organschaftlichen Beteiligung Elsaß-Lothringens beim 
Zustandekommen des Reichswillens gar nichts entnehmen. 
Wäre freilich die Stimmführung Elsaß-Lothringens über- 
haupt schlüssig für seine Staatsqualität, so wäre die Konsequenz, 
daß Elsaß-Lothringen ein Bundesstaat sei, auch gegenüber dem 
Umstande gerechtfertigt, daß die Stimmen Elsaß-Lothringens in 
gewissen (politisch allerdings bedeutsamen) Fällen „nicht gezählt“ 
werden. Denn diese Beschränkung der elsaß-lothringischen Stim- 
men ist lediglich eine quantitative, nicht wie LABAND II, S. 239 
meint, eine qualitative. Oder sind etwa die Stimmen Bayerns, 
_.— 
  
31 Da übrigens der Staat seine Organe frei und souverän zu bestim- 
men vermag, kann er auch ohne Anlehnung an eine solche causa eine 
(physische oder jur.) Person mit der Qualität der Reichsorganschaft — aus 
best. polit. Gründen — ausstatten; es ist daher nicht gerechtfertigt, wenn 
LaBann a. a. O. II, S. 235 die Einräumung von 8 Bundesratsstimmen an 
E-L. als unlogisch und prinzipienwidrig bezeichnet; hier dürfte vielmehr 
die „Logik der Tatsachen“ davon überzeugen, daß das LABAnpnsche Prinzip 
nicht stimmt, 
58 Archiv für öffentliches Recht. Bd. 28, S. 45 ff.
	        
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