Württembergs, Badens deswegen „von geringerer Kraft und min-
derer Art“, weil sie in den im Abs. IV des A. 7 der RV. benann-
ten Angelegenheiten nicht gezählt werden? ?
In Konsequenz des Gesagten ist es denn auch nicht richtig,
wenn LABAND a. a. O. S. 101 behauptet, die deutschen
Staaten seien (zwar nicht als einzelne, aber doch) als Ge-
samtheit souverän: Die deutschen Einzelstaa-
ten sind, wie wir gesehen haben, in ihrer Gesamtheit
lediglich das Organ des Reichs, nicht aber das Subjekt der
Reichsgewalt; die Behauptung LABANDs, die Souveränität ruhe
bei der Gesamtheit der deutschen Staaten, ist daher im letzten
Grunde als ein Rückfall in die von den Gedanken der Staats-
souveränität längst überwundene Idee der Organssouveränität an-
zusehen. Sagt doch LABAND a. a. O. S. 57 selbst ausdrücklich:
Die Gliedstaaten haben an den Hoheitsrechten des zusammenge-
setzten Staates auch dann keinen Anteil, wenn sie zur Ausübung
dieser Rechte berufen sind‘*.
Das Subjekt der Reichsgewalt kann vielmehr nur das Reich
selbst sein als selbständige ideale Persönlichkeit, wie LABAND
selbst a. a. O. S. 95/96 betont; wie aber könnte die Gesamtheit
der deutschen Staaten als solche souverän sein, ohne Subjekt der
Reichsgewalt zu sein?
Uebrigens steht die Behauptung LABANDs, die deutschen
Staaten seien als Gesamtheit souverän, gerade mit seiner eigenen
Auffassung des deutschen Reichs als Staatenkorporation im schroff-
sten Widerspruch; denn gerade er erklärt a. a. O. S. 84: „Das
Recht, welches die Gesamtheit (hier das Reich als solches) zur
53 Die „nähere Betrachtung“, welche LaBAnD den elsaß-lothringischen
Stimmen a. a. O. II, S. 235 ff. widmet, führt u. E. nicht zu dem von ihm
konstatierten Ergebnis, daß die Bundesratsstimmen Elsaß-Lothringens von
denen „der Bundesmitglieder“ rechtlich verschiedeu sind; wenn L. II,
S. 239 von den Bundesratsstimmen E.-L.s aussagt, sie seien „von geringe-
rer Kraft und minderer Art“, so ist das nur politisch, nicht juri-
tisch zutreffend.