—- 13 —
selbständigen Trägerin von Rechten und Pflichten, also zur Per-
son, konstituiert, setzt sie dadurch der Vielheit als eine
von ihr begrifflich verschiedene Einheit ge
genüber, es macht aus der Summe von Sonderexistenzen eine
neue Grundeinheit, innerhalb deren es keine
Vielheit gibt“; und weiter unten: „Die Vorstellung des Rei-
ches als eines Subjekts von selbständigen öffentlichen Rechten
und Pflichten kann nicht anders gewonnen werden, als daß man
von den Gliedstaaten abstrahiert, sie wegdenkt, sie als vom Reich
verschiedene Persönlichkeiten ihm gegenüberstellt und sonach das
Reich nicht als eine zusammengefaßte Vielheit, son-
dern alseine von sämtlichen Gliedstaaten, auch
von der Summe derselben, verschiedene Ein-
heiterkennt“.
So steht also die Behauptung LABANDs, der Gliedstaat sei
zwar nicht als einzelner, aber doch als Mitglied der Gesamtheit
‚Deutsches Reich“ souverän, mit seiner eigenen Auffassung vom
juristischen Wesen der Korporation sowie mit seiner konkreten
Anwendung des Korporationsbegriffs auf das „Deutsche Reich“
in einem unversöhnlichen Widerstreit %.
Für unsere Lehre vom Begriff des Bundesstaates nun ist die
Auffassung über das Wesen der Korporation überhaupt bedeu-
tungslos, diese Frage erhebt sich für uns gar nicht; denn uns
ist ja das Reich als solches keine zur Einheit zusammengefaßte
Vielheit, kein unitum, sondern ein unun gleichwie die Gliedstaa-
ten Preußen, Bayern... auch: das Reich ist uns nicht eine Po-
tenz über den Gliedstaaien, es steht vielmehr neben ihnen
und in gleicher unmittelbarer Herrschaftsbe-
— — —
* LABAND a. a. O. S. 101 beruft sich seinerseits auf BISMARCK, u. E.
sehr zu Unrecht; denn wenn BisMARK im verfassungsberatenden Reichstag
sagt: „Innerhalb des Bundesrats findet die Souveränität einer jeden Regie-
rung ihren unbestrittenen Ausdruck“ (Stenogr. Berichte S. 388), so ist das
aur politische, nicht rechtliche Betrachtung der Dinge.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIIL 1/2. 8