Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Vergleichende Betrachtung der Staatsange- 
hörigkeitsgesetze vom 1. Juli 1870: und 
vom 22. Juli 1913 ". 
Von 
Dr. jur. ALEX. LirscHÜTz, Referendar in Bremen. 
Einleitung. 
Das neue Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz, in Kraft 
seit dem 1. Januar 1914 ($ 41 des Gesetzes), zeigt im Verhältnis 
zu dem früheren Gesetz, das sich mit derselben Materie befaßte, 
so vielerlei Unterschiede, daß eine Gegenüberstellung und vielleicht 
auch eine kritische Beleuchtung derselben nicht ungerechtfertigt 
erscheinen dürfte. 
In einem wesentlichen Punkte stimmen freilich diese beiden 
Gesestze überein: sie sagen nichts über den Inhalt der Staatsan- 
gehörigkeit, vielmehr enthalten sie nur Vorschriften über den Er- 
ı Vom Nordd. Bunde erlassen, zum Reichsgesetz erhoben durch $ 2 
des Gesetzes betr. die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 
1871 und durch & 9 des Gesetzes betr. die Einführung nordd. Bnndesge- 
setze in Bayern vom 22. April 1871. 
ie Die vorstehende Arbeit wurde bereits Ende 1913 beendet; die in- 
zwischen erschienenen Kommentare konnten daher keine Berücksichtigung 
finden. 
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