Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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daß es in vier besondere Abschnitte zerfällt, an denen auf den 
ersten Blick am meisten die Gegenüberstellung des zweiten und 
dritten Abschnitts unter den Titeln „Staatsangehörigkeit in einem 
Bundesstast* und „unmittelbare Reichsangehörigkeit* auffällt. 
Diese scharfe Scheidung ist aber mehr von gesetzestechnischer 
Bedeutung; denn das Kapitel „unmittelbare Reichsangehörigkeit“ 
enthält nicht etwa, wie man zunächst vielleicht vermuten könnte, 
durchweg nur neue Bestimmungen, vielmehr waren diese größten- 
teils — wie sich später zeigen wird — schon in dem bisherigen 
Recht, wenn auch verstreut enthalten °; das neue Gesetz faßt sie 
nur in einem besonderen Abschnitte zusammen. 
I. 
Unter dem Titel „allgemeine Vorschriften“ hat das neue 
Gesetz zwei Bestimmungen vorangestellt ($$ 1 und 2), von denen 
die zweite allein neu ist, während die andere nur zum Teil eine 
Abweichung gegenüber dem bisher geltenden Gesetz aufweist: 
$ 1 lautet 
„ Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundes- 
staat ($$ 3—32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit 
(s$ 33—35 besitzt.“ 
Von den beiden Alternativen dieser Vorschrift bringt die erste 
dem früheren Gesetz entsprechend den bereits erörterten Gedanken 
zum Ausdruck, daß die deutschen Einzelstaaten prinzipiell die Zu- 
gehörigkeit zum Reiche vermitteln, daß diese also von der Zuge- 
hörigkeit zu einem Bundesstaate abhängt. Die zweite Alternative 
dagegen war in dem früheren Staatsangehörigkeitsgesetz noch nicht 
enthalten, und das erklärt sich daraus, daß derartige Bestimmungen 
® Vgl. 8 6 des Reichsges. vom 15. März 1888 betr. die Rechtsverhält- 
nisse der deutschen Schutzgebiete; & 9 des Schutzgebietsges. von 1900 ; 
ferner das Gesetz vom 20. Dez. 1875 betr. die Naturalisation von Auslän- 
dern, welche im Reichsdienste angestellt sind. Dies kommt nur unvoll- 
ständig zum Ausdruck bei RomEn, Kommentar zum neuen Üesetz, Gutten- 
tag, Berlin 1913, S. 17. 
  
 
	        
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