Erwerbsgründe ($ 2) noch einen Satz hinzugefügt, der ausdrück-
lich der „Adoption für sich allein“ die Erwerbswirkung absprach.
Diese Bestimmung war überflüssig und ist von dem neuen Gesetz
auch nicht übernommen worden '®. Eine Aufzählung der Erwerbs-
gründe der deutschen Staatsangehörigkeit kann von dem Gesetz-
geber nur limitativ und niemals exemplifikativ gedacht sein; was
also als solcher nicht im Gesetz ausdrücklich aufgeführt ist, hat
eben diese Wirkung nicht, auch wenn ein besonderer Ausschluß
durch das Gesetz nicht erfolgt. Dem stebt auch nicht entgegen,
daß die deutsche Staatsangehörigkeit unter Umständen durch
Option oder sonstige Abmachungen in Staatsverträgen erworben
werden kann '’); denn diese Erwerbsarten können überhaupt gar-
nicht einer Regelung durch das nationale Staatsrecht unterliegen”,
vielmehr bestimmen sie sich nach den jeweiligen völkerrechtlichen
Abmachungen und werden auch jeweils variieren.
II.
1. Die tatsächlichen Erwerbsgründe.
a) Die Geburt.
Insoweit weist das neue Gesetz im Verhältnis zu dem früheren
nur einen Unterschied auf, der alsbald zu erörtern sein wird. Daß
im übrigen eheliche Kinder die Staatsangehörigkeit ihres Vaters,
uneheliche die ihrer Mutter teilen, ist unverändert geblieben und
entspricht auch der sonst vom Reichsgesetzgeber vertretenen Auf-
fassung von der Zugehörigkeit ehelicher und unehelicher Kinder "* ”.
16 Begründung zu den Entwürfen 1. eines Reichs- und Staatsangehdrig-
keitsgesetzes; 2. eines Ges. zur Abänderung des Reichsmilitärges., sowie des
Ges. betr. Aenderungen der Wehrpflicht vom 11. Febr. 1888 Drucks. des
Reichstags 1. Sitzungsperiode 1912 Nr. 6 S. 21; vgl. auch RoMmeEn S. 23.
17 Cann 82.2.0. S. 16 insoweit unrichtig.
1# Begründung a.a. O0. S. 21.
1% So vor allem die Regelung der verwandtschaftlichen Beziehungen im