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Das frühere Gesetz enthielt an dieser Stelle aber noch einen Zu-
satz, den man jetzt als überflüssig gestrichen hat: „auch wenn
die Geburt im Ausland erfolgt“ ($ 3 des alten Ges.), sollte sie
die deutsche Staatsangehörigkeit begründen, so hieß es früher.
Damit bezweckte man die Durchführung des vom deutschen Rechte
anerkannten ius sanguinis auch für jene Fälle, in denen außer-
deutsche Staaten auf Grund des bei ihnen geltenden ius soli
auf die in ihrem Lande geborenen Personen als Staatsangehörige
gleichfalls Anspruch erhoben. Damit aber konnte nicht auch
gleichzeitig bestimmt werden, daß eine im Ausland geborene, von
Deutschen abstammende Person nur deutscher Staatsan-
gehöriger würde: denn hierüber zu befinden, steht dem deut-
schen Recht nicht zu; das Deutsche Reich konnte und kann keinem
anderen Staat verbieten, den in seinem Lande Geborenen auch
als seinen Staatsangehörigen anzusehen, selbst wenn er von deut-
schen Eltern abstammen sollte. Das Entstehen eines sogen. sujet
mixte konnte also durch eine Bestimmung des deutschen Rechts
allein nicht verhindert werden; mit Recht hat man daher auch
diesen Zusatz auf Antrag der Kommission unter Zustimmung der
verbündeten Regierungen nunmehr gestrichen ($ 4 I des neuen
Gies.)®. Denn da das deutsche Recht nach wie vor an dem Grund-
satz des ius sanguinis festhält, so kann auch darauf, wo die Ge-
burt erfolgt, nichts ankommen.
Der zweite Absatz des $ 4 scheint gegenüber dem früheren
Gesetz eine Neuerung zu enthalten”:
BGB.; vgl. aber auch z. B. das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz
$5 18, 21.
? Ob ein Kind als ehelich oder unehelich anzusehen ist, richtet sich
allein nach den Bestimmungen des BGB. und Art. 18 EGBGB. Vgl. auch
LaBanD S. 165.
N So die meisten anderen europäischen und außereuropäischen Staaten.
Vgl. Caun a.a. 0. S. 19 f., 27.
? Kommissionsbericht a. a. O. S. 7.
#3 Als solche betrachtet sie auch wirklich ROMEN a.a.0. S. 28.