Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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„ein Kind, das in dem Gebiet eines Bundesstaats aufgefunden 
wird (Findelkind), gilt bis zum Beweise des Gegenteils als Kind 
eines Angehörigen dieses Bundesstaats. “ 
Tatsächlich hat man aber die Staatsangehörigkeit von Findel- 
kindern auch unter der Herrschaft des alten Gesetzes nicht an- 
ders bestimmt”. Im übrigen enthält die oben wiedergegebene 
Bestimmung nicht etwa eine Anerkennung des ius soli für den 
Spezialfall des Findelkinds: dies ist mit Unrecht gegen die obige 
von der Kommission eingefügte Vorschrift von dem Regierungs- 
vertreter geltend gemacht worden. Aus dem Wortlaut des Ge- 
setzes ergibt sich gerade das Gegenteil; das Prinzip des ius san- 
guinis ist also auch insoweit aufrechterhalten: denn das aufge- 
fundene Kind soll nicht etwa deshalb als preußischer Staatsange- 
höriger presumiert werden, weil es auf preußischem Gebiet ge- 
funden wurde, sondern weil es bis zum Beweise des Gegenteils als 
Abkömmling eines preußischen Staatsangehörigen angesehen wer- 
den soll. 
b) Die Legitimation. 
Bis auf die kürzere Fassung enthält das neue Gesetz nach 
dieser Richtung kaum eine Abweichung gegenüber dem zuvor 
geltenden Recht. Die hier fragliche Bestimmung ($ 5 des neuen 
Ges.) kommt naturgemäß nur für uneheliche Kinder in Betracht. 
Unter welchen Voraussetzungen vollzieht sich nun die Legitima- 
tion derselben? Der Entwurf zum neuen Staatsangehörigkeits- 
gesetz hatte ursprünglich den Wortlaut: 
„durch die von einem Deutschen nach den deutschen Gesetzen 
bewirkte Legitimation erwirbt das Kind die Staatsangehörig- 
keit des Vaters.“ 
Diese Fassung erschien der Kommission zur Vorberatung des 
2 CAHN a.a.0. S. 50. 
23 Verl. RoMEN a.a. 0. S. 23, der im $ 4 Abs. 2 gleichfüulls eine Durch- 
brechung des ius sanguinis zugunsten des ius soli erblickt.
	        
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