Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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gebiete als Inland gelten; für die Frage der Eiheschließungsform 
ist dieses Gesetz aber nicht maßgebend. Insoweit sind die Schutz- 
gebiete auch nicht ale Inland anzusehen, weil es an einer dahin- 
gehenden Bestimmung dort fehlt, wo Vorschriften über die Ehe- 
schließungsform enthalten sind. Es bedarf aber auch bei der 
Eheschließung zwischen einem Deutschen und einer Ausländerin in 
den deutschen Schutzgebieten der Beobachtung der nach deut- 
schem Recht vorgeschriebenen Form: diese bestimmt sich frei- 
lich nicht nach den Vorschriften des BGB., vielmehr gemäß $ 7 I 
Schutzgebietsgesetzes ausschließlich nach den Bestimmungen 
des Gesetzes betr. die Eheschließung und Beurkundung des Per- 
sonenstandes von Bundesangehörigen im Auslande vom 4. Mai 
1870°, die als wesentlichste Besonderheit gegenüber dem BGB. 
die Ersetzung des „Standesbeamten* durch einen vom Reichskanz- 
ler mit der Erledigung dieser Geschäfte betrauten Beamten ($ 8 
Schutzgeb.-Ges.) aufweisen. 
Der Ehemann muß, wie erwähnt, Deutscher sein, damit die 
Ehefrau durch die Eheschließung die gleiche Staatsangehörigkeit 
erlangt. Deutscher ist aber auch der „unmittelbare Reichsange- 
hörige“. Dadurch allein, daß das neue Gesetz die Eheschließung 
als Grund für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in 
dem Abschnitt über die „Staatsangehörigkeit in einem Bundes- 
staat“ enthält, ist aber nicht etwa ausgeschlossen, daß durch Ehe- 
schließung mit einem „unmittelbaren Reichsangehörigen“ die 
deutsche Staatsangehörigkeit auf die Ehefrau übertragen würde. 
Denn auch dieser ist Deutscher ($ 1). Dagegen versteht das 
neue Gesetz ebensowenig wie das frühere unter jener Person einen 
Deutschen, die ehemals die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, 
diese aber später verloren hat (Deutscher in etnographischer Be- 
ziehung), durch die Eheschließung mit einem solchen würde daher 
” Für die im Ausland geschlossenen Ehen sind die Bestimmungen 
dieses Gesetzes, wiewohl in erster Linie hierfür geschaffen, nicht zwingen- 
der Natur. 
 
	        
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