— 129 —
auch die Ehefrau nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen
können. Wie aber, wenn ein Deutscher zugleich Angehöriger
eines außerdeutschen Staates ist °P? Die Ehefrau würde durch die
Heirat mit diesem unzweifelhaft Deutsche werden. Ob aber auch
zugleich Angehörige des anderen Staates, dem ihr Ehemann sonst
noch angehört, das kann keineswegs durch das deutsche Staats-
angehörigkeitsgesetz entschieden werden °”, vielmehr wird sich dies
nach dem nationalen Staatsrecht des betreffenden anderen Staates
bestimmen oder gar nach den völkerrechtlichen Abmachungen
zwischen diesem und dem Deutschen Reich.
2. Die Erwerbsgründe durch einen Akt der Staatsgewalt.
a) im allgemeinen.
Mit der vorstehenden Darstellung sind die tatsächlichen Er-
werbsgründe, jene also, die die deutsche Staatsangehörigkeit ohne
das Hinzutreten eines Verwaltungsaktes zur Entstehung gelangen
lassen, erschöpft. Bleiben noch die beiden Arten des Erwerbs
der deutschen Staatsangehörigkeit übrig, bei denen hierfür ein
Tätigwerden der Verwaltungsbehörden erforderlich ist, die Auf-
nahme und Einbürgerung.
Beiden Erwerbsarten ist nach dem alten wie bei dem neuen
Gesetz gemeinsam :
1. der Verleihung der Staatsangehörigkeit muß eine Prüfung
der persönlichen Verhältnisse des Petenten nach Maßgabe der ge-
setzlichen Vorschriften vorausgehen.
—
® Solche Fälle sind auch nach dem neuen Gesetz sehr wohl möglich:
denn wenn ein Ausländer beispielsweise nach $ 8 eingebürgert wird, so
erlischt ja damit noch nicht seine frühere Staatsangehörigkeit; wenigstens
kann dies das deutsche Recht nicht einseitig bestimmen, vielmehr hätte
der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nur dann diese Wirkung,
wenn dies der frühere Heimatsstaat des Erwerbers bestimmte (vgl. für das
deutsche Recht $ 25 I) oder mit dem Deutschen Reich vereinbart hätte.
% Insoweit unrichtig (für das alte Gesetz) Can a.a.0. 8.42.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIIL. 1/2. 9