Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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auch die Ehefrau nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen 
können. Wie aber, wenn ein Deutscher zugleich Angehöriger 
eines außerdeutschen Staates ist °P? Die Ehefrau würde durch die 
Heirat mit diesem unzweifelhaft Deutsche werden. Ob aber auch 
zugleich Angehörige des anderen Staates, dem ihr Ehemann sonst 
noch angehört, das kann keineswegs durch das deutsche Staats- 
angehörigkeitsgesetz entschieden werden °”, vielmehr wird sich dies 
nach dem nationalen Staatsrecht des betreffenden anderen Staates 
bestimmen oder gar nach den völkerrechtlichen Abmachungen 
zwischen diesem und dem Deutschen Reich. 
2. Die Erwerbsgründe durch einen Akt der Staatsgewalt. 
a) im allgemeinen. 
Mit der vorstehenden Darstellung sind die tatsächlichen Er- 
werbsgründe, jene also, die die deutsche Staatsangehörigkeit ohne 
das Hinzutreten eines Verwaltungsaktes zur Entstehung gelangen 
lassen, erschöpft. Bleiben noch die beiden Arten des Erwerbs 
der deutschen Staatsangehörigkeit übrig, bei denen hierfür ein 
Tätigwerden der Verwaltungsbehörden erforderlich ist, die Auf- 
nahme und Einbürgerung. 
Beiden Erwerbsarten ist nach dem alten wie bei dem neuen 
Gesetz gemeinsam : 
1. der Verleihung der Staatsangehörigkeit muß eine Prüfung 
der persönlichen Verhältnisse des Petenten nach Maßgabe der ge- 
setzlichen Vorschriften vorausgehen. 
— 
  
® Solche Fälle sind auch nach dem neuen Gesetz sehr wohl möglich: 
denn wenn ein Ausländer beispielsweise nach $ 8 eingebürgert wird, so 
erlischt ja damit noch nicht seine frühere Staatsangehörigkeit; wenigstens 
kann dies das deutsche Recht nicht einseitig bestimmen, vielmehr hätte 
der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nur dann diese Wirkung, 
wenn dies der frühere Heimatsstaat des Erwerbers bestimmte (vgl. für das 
deutsche Recht $ 25 I) oder mit dem Deutschen Reich vereinbart hätte. 
% Insoweit unrichtig (für das alte Gesetz) Can a.a.0. 8.42. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIIL. 1/2. 9
	        
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