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2. Die Verleihung erfolgt durch einen Ausspruch der Staats-
verwaltungsbehörde und zwar
3. in Form einer Urkunde.
4. Der Eintritt des Erwerbes wird an den Zeitpunkt der
Aushändigung der Urkunde geknüpft.
5. Ihrer juristischen Natur nach sind Aufnahme und Ein-
bürgerung kein Vertrag, vielmehr einseitige Verwaltungsakte, die
in Form einer rechtschaffenden Verfügung ergehen, aber freilich
die Zustimmung bzw. einen entsprechenden Antrag seitens des
Adressaten erfordern *.
Während aber nach dem alten Gezetz prinzipiell nur die deut-
schen Staatsangehörigen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Auf-
nahme hatten“, nicht aber auch Ausländer auf Naturalisation, so
hat dieses Prinzip durch das neue Gesetz mancherlei bemerkens-
werte Durchbrechung erfahren. Bis zum 1. Jan. 1914 war die
Rechtslage in dieser Beziehung folgende: lagen sämtliche Voraus-
setzungen für eine Aufnahme vor ($ 7 des alten Ges.), so mußte
dieselbe erfolgen *”; das schloß naturgemäß nicht aus, daß ein
Deutscher auch dann in einen anderen Bundesstaat aufgenommen
wurde, wenn nicht die sämtlichen gesetzlichen Erfordernisse er-
füllt waren *; anders verhielt es sich mit dem Ausländer: dieser
hatte selbst dann keinen Anspruch auf Naturalisation, wenn alle
Voraussetzungen in seiner Person gegeben waren“. Die Naturali-
1% A. A. LaBann a.2.0. S. 166, 167.
#1 Ausnahmen bestanden einmal für diejenigen, die durch Verjährung
die deutsche Stuatsangehörigkeit verloren hatten ($ 21 des alten Gesetzes);
diese hatten unter Umständen ein Recht auf Wiederaufnahme (8 21 IV, V).
Ferner für die im Reichsdienst angestellten Ausländer, die ein Dienstein-
kommen aus der Reichskasse bezogen und ihren dienstlichen Wohnsitz im
Ausland hatten; vgl. Ges. vom 20. Dez. 1875 betr. die Naturalisation von
Ausländern, die im Reichsdienst angestellt sind.
#2 Dies ist auch nach dem neuen Gesetz unverändert geblieben ; vgl.
Rome 2.2.0. 8.32 ff.
# Vgl. auch RomEn a.a.0. S.35, Larann a.2.0. S. 169.
+ Für das neue Gesetz vgl. auch RoMEN a. a. 0. S. 37.