Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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2. Die Verleihung erfolgt durch einen Ausspruch der Staats- 
verwaltungsbehörde und zwar 
3. in Form einer Urkunde. 
4. Der Eintritt des Erwerbes wird an den Zeitpunkt der 
Aushändigung der Urkunde geknüpft. 
5. Ihrer juristischen Natur nach sind Aufnahme und Ein- 
bürgerung kein Vertrag, vielmehr einseitige Verwaltungsakte, die 
in Form einer rechtschaffenden Verfügung ergehen, aber freilich 
die Zustimmung bzw. einen entsprechenden Antrag seitens des 
Adressaten erfordern *. 
Während aber nach dem alten Gezetz prinzipiell nur die deut- 
schen Staatsangehörigen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Auf- 
nahme hatten“, nicht aber auch Ausländer auf Naturalisation, so 
hat dieses Prinzip durch das neue Gesetz mancherlei bemerkens- 
werte Durchbrechung erfahren. Bis zum 1. Jan. 1914 war die 
Rechtslage in dieser Beziehung folgende: lagen sämtliche Voraus- 
setzungen für eine Aufnahme vor ($ 7 des alten Ges.), so mußte 
dieselbe erfolgen *”; das schloß naturgemäß nicht aus, daß ein 
Deutscher auch dann in einen anderen Bundesstaat aufgenommen 
wurde, wenn nicht die sämtlichen gesetzlichen Erfordernisse er- 
füllt waren *; anders verhielt es sich mit dem Ausländer: dieser 
hatte selbst dann keinen Anspruch auf Naturalisation, wenn alle 
Voraussetzungen in seiner Person gegeben waren“. Die Naturali- 
  
1% A. A. LaBann a.2.0. S. 166, 167. 
#1 Ausnahmen bestanden einmal für diejenigen, die durch Verjährung 
die deutsche Stuatsangehörigkeit verloren hatten ($ 21 des alten Gesetzes); 
diese hatten unter Umständen ein Recht auf Wiederaufnahme (8 21 IV, V). 
Ferner für die im Reichsdienst angestellten Ausländer, die ein Dienstein- 
kommen aus der Reichskasse bezogen und ihren dienstlichen Wohnsitz im 
Ausland hatten; vgl. Ges. vom 20. Dez. 1875 betr. die Naturalisation von 
Ausländern, die im Reichsdienst angestellt sind. 
#2 Dies ist auch nach dem neuen Gesetz unverändert geblieben ; vgl. 
Rome 2.2.0. 8.32 ff. 
# Vgl. auch RomEn a.a.0. S.35, Larann a.2.0. S. 169. 
+ Für das neue Gesetz vgl. auch RoMEN a. a. 0. S. 37.
	        
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