Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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haupten, daß das „dienstliche“ Interesse im engsten Sinne den 
allgemeinen staatlichen Interessen vorgehe. In Art. 16 des baye- 
rischen Beamtengesetzes sind z. B. beide nebeneinander angeführt 
und ist das staatliche dem dienstlichen sogar vorangestellt. Sie 
werden in Wirklichkeit stets parallel laufen, ein Gegensatz kann 
immer nur ein scheinbarer sein. 
Auch ist festzustellen, daß das „staatliche und dienstliche“ 
Interesse nicht stets identisch zu sein braucht mit den von dem 
Inhaber eines bestimmten leitenden Amtes oder auch mit der von 
der Staatsregierung in concreto verfolgten Politik. Der Begriff 
des staatlichen und dienstlichen Interesses im Sinne des Beamten- 
gesetzes ist der objektive. Dies folgt notwendig aus dem Um- 
stande, daß das Gesetz die Entscheidung darüber, ob der Beamte 
durch eine Meinungsäußerung sich eines Dienstvergehens schuldig 
gemacht habe, in der Hauptsache und in letzter Linie, dann näm- 
lich, wenn es sich um Verhängung einer Disziplinarstrafe handelt, 
Gerichten, nämlich den Disziplinargerichten, übertragen hat. Ge- 
richte aber haben nach allgemeiner Regel stets nach objektiven 
Grundsätzen des Rechtes zu urteilen; sie haben deshalb auch hier 
die Frage, ob ein dienstliches Interesse verletzt sei, als Tatfrage 
unabhängig zu beurteilen. 
Ein weiterer allgemeiner Gesichtspunkt für die Beurteilung 
jener Rechtsbeschränkungen ist der folgende. Der Begriff der 
Meinungsäußerung ist ein ungemein umfassende. Vom unbe- 
lauschten Zwiegespräch zwischen Eheleuten und Freunden bis zur 
Streikaufforderung in öffentlicher Volksversammlung ist ein weiter 
Weg, auf welchem das kritische Wort die verschiedensten Rechts- 
stufen, von der gleichgültigen Aeußerung bis zum Hoch- und 
Landesverrat durchlaufen kann. Hier interessiert nur das in- 
mitteliegende reine, d. i. nicht strafrechtliche, sondern disziplinar- 
rechtliche Dienstvergehen. Person und Adressat, Wahrheitsge- 
halt, Ort, Zeit, Gelegenheit, Art und Form und nicht zuletzt die 
Absicht der Kundgebung kommen in Betracht, wenn die Aeuße-
	        
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