— 132 —
mäßigkeitserwägungen kann es verbieten. Daraus allein ergibt
sich das Vorhandensein eines Anspruchs auf Einbürgerung in die-
sen Fällen; und hieraus erwächst auch für das Rechtsmittel des
Rekurses eine besondere Bedeutung: die zweite Instanz soll nun
nicht etwa vom Standpunkt der Verwaltung nur nochmals prüfen,
ob eine Einbürgerung solchenfalls erfolgen könnte. Sie darf
ebensowenig wie die erste Instanz Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte
in Erwägung ziehen. Vielmehr hat sie lediglich darüber zu ent-
scheiden, ob ein gesetzlicher Hinderungsgrund der Verlei-
hung der Staatsangehörigkeit im Wege steht; kommt sie zur Ver-
neinung dieser Frage, so wird auszusprechen sein, daß die Einbür-
gerung zu erfolgen habe. Die Tätigkeit der Rechtsmittelinstanz
ist also nicht die einer Verwaltungsbehörde, vielmehr eine rein
richterliche.
b) im einzelnen.
@ Die Aufnahme.
Unter der Aufnahme versteht man die Verleihung der deut-
schen Staatsangehörigkeit seitens der Staatsgewalt an einen Deut-
schen, also an solche Personen, die die Staatsangehörigkeit in
einem Bundesstaate überhaupt erst (unmittelbare Reichsangehörige)
oder zu der eines anderen erwerben oder mit der eines anderen
vertauschen wollen. Hierin liegt keine Erweiterung des bisherigen
Rechtszustandes. Denn wenn auch das alte Staatsangehörigkeits-
gesetz im $ 7 nur dem Angehörigen eines Bundesstaats ein Recht
auf Aufnahme in einen anderen gab, so hatten doch naturalisierte
Eingeborene oder Ausländer in den deutschen Schutzgebieten
gleichfalls einen solchen Anspruch und zwar auf Grund der Be-
stimmung des Schutzgebietsgesetzes & 9. Dadurch daß 8 7 des
neuen Gesetzes nunmehr jedem „Deutschen“ ein Recht auf Auf-
nahme zuspricht, sind also die hierher gehörigen Vorschriften des
früheren Rechts nur zusammengefaßt worden.
Die nüheren Voraussetzungen für die Aufnahme eines Deut-
schen in einen Bundesstaat sind folgende: